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§ 55 zum Betreten der dem übrigen Publikum nicht geöffneten Stations= und
Diensträume berechtigten Beamten haben, sofern sie nicht durch ihre Uniform
als solche kenntlich sind, sich durch eine Bescheinigung ihrer vorgesetzten Dienst-
behörde auf Erfordern auszuweisen.
(2) Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Ueberfahrten oder Ueber-
gängen bestimmten Stellen überschreiten, und zwar nur so lange, als die letz-
teren nicht durch Barrieren verschlossen sind. Die mit Drehkreuzen oder sich
selbst verschließenden Fallthüren versehenen Uebergänge (§ 4 Abs. 3) dürfen
nur passirt werden, wenn kein Zug in Sicht ist.
(3) In allen Fällen ist jeder unnöthige Verzug zu vermeiden.
(4) Die Gewährung von Erlaubnißkarten zum Betreten der vorstehend
bezeichneten Bahnanlagen bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(5) Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen Einfriedigungen eigen-
mächtig zu öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu
legen oder zu hängen.
855.
Betreten der Stationen.
(I) Außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum für immer oder zeit-
weise geöffneten Räume darf niemand die Station ohne Erlaubnißkarte betreten,
mit Ausnahme der in Ausübung ihres Dienstes befindlichen Chefs der Militär-
und Polizeibehörde, sowie der im § 54 gedachten und der Postbeamten.
(2) Den Festungskommandanten, Fortifikationsoffizieren und den durch ihre
Uniform als solche kenntlichen Fortifikationsbeamten ist gestattet, auch den Bahn-
körper wie die Stationen innerhalb des Festungsrayons zu betreten.
(3) Für das Anhalten von Wagen behufs Aufnahme oder Absetzung von
Personen, sowie zur Abholung oder Zufuhr von Gütern sind nur die dafür
bestimmten Stellen auf den Vorplätzen der Stationen und auf den Plätzen an
den Räumen für die Lagerung der Güter zu benntzen.
(4) Die Ueberwachung der Ordnung auf diesen für die Fuhrwerke be-
stimmten Plätzen steht den Bahnpolizeibeamten zu, insofern in dieser Beziehung
nicht besondere Vorschriften ein Anderes bestimmen.
§ 56.
Hinüberschaffen von Gegenständen über die Bahn.
Das Hinüberschaffen von Pflügen und Eggen, sowie von Baumstämmen