Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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thüren oder Aussteigen, während der Zug sich noch in Bewegung befindet, ist 
verboten. 
Bestrafung von Uebertretungen. 
Wer den Bestimmungen der §§ 53 bis 61 und den nachfolgenden Be- 
stimmungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands zu- 
widerhandelt, welche also lauten: 
„Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssig- 
keiten und andere Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden 
verursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht 
entzündbare Präparate und andere Sachen gleicher Eigenschaft, dürfen 
in den Personenwagen nicht mitgenommen werden. Das Eisenbahn- 
dienstpersonal ist berechtigt, sich in dieser Beziehung die nöthige Ueber- 
zeugung zu verschaffen. 
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist jedoch 
die Mitführung von Handmunition gestattet."“ 
wird mit einer Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft, sofern nicht nach 
den allgemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist. 
863. 
Befugnisse der Bahnpolizeibeamten. 
(1) Die Bahnpolizeibeamten sind befugt, einen Jeden vorläufig festzunehmen, 
der auf der Uebertretung der im § 62 gedachten Bestimmungen betroffen oder 
unmittelbar nach der Uebertretung verfolgt wird und sich über seine Person 
nicht auszuweisen vermag. Derselbe ist mit der Festnahme zu verschonen, wenn 
er eine angemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchstbetrag 
der angedrohten Strafe nicht übersteigen. 
(2) Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann 
sich der Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme 
nicht entziehen. 
(3) Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde oder 
an den Staats= oder Polizeianwalt abzuliefern. 
Verfahren im Falle iner Festnahme. 
Den Bahnpolizeibeamten ist gestattet, die festgenommenen Personen durch 
Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonal in Be-
	        
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