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thüren oder Aussteigen, während der Zug sich noch in Bewegung befindet, ist
verboten.
Bestrafung von Uebertretungen.
Wer den Bestimmungen der §§ 53 bis 61 und den nachfolgenden Be-
stimmungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands zu-
widerhandelt, welche also lauten:
„Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssig-
keiten und andere Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden
verursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht
entzündbare Präparate und andere Sachen gleicher Eigenschaft, dürfen
in den Personenwagen nicht mitgenommen werden. Das Eisenbahn-
dienstpersonal ist berechtigt, sich in dieser Beziehung die nöthige Ueber-
zeugung zu verschaffen.
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist jedoch
die Mitführung von Handmunition gestattet."“
wird mit einer Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft, sofern nicht nach
den allgemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist.
863.
Befugnisse der Bahnpolizeibeamten.
(1) Die Bahnpolizeibeamten sind befugt, einen Jeden vorläufig festzunehmen,
der auf der Uebertretung der im § 62 gedachten Bestimmungen betroffen oder
unmittelbar nach der Uebertretung verfolgt wird und sich über seine Person
nicht auszuweisen vermag. Derselbe ist mit der Festnahme zu verschonen, wenn
er eine angemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchstbetrag
der angedrohten Strafe nicht übersteigen.
(2) Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann
sich der Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme
nicht entziehen.
(3) Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde oder
an den Staats= oder Polizeianwalt abzuliefern.
Verfahren im Falle iner Festnahme.
Den Bahnpolizeibeamten ist gestattet, die festgenommenen Personen durch
Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonal in Be-