Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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wachung nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem 
Falle hat der Bahnpolizeibeamte eine mit seinem Namen und mit seiner Dienst- 
qualität bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle 
der aufzunehmenden Verhandlung vertritt, die in der Regel an demselben Tage, 
an dem die Uebertretung konstatirt wurde, spätestens aber am Vormittage des 
folgenden Tages an die Polizeibehörde oder den Staats= oder Polizeianwalt 
eingesendet werden muß. 
§ 65. 
Aushang der Vorschriften für den Personenverkehr. Beschwerdebuch. 
Ein Abdruck der §§ 53 bis 65 dieses Reglements und der 88 13, 14, 
22 Absatz 2 und 5 und § 23 des Betriebs-Reglements ist in jedem Warte- 
raum auszuhängen und ferner auf jeder Station ein dem Publikum zugängliches 
Beschwerdebuch im Stationsbüreau auszulegen. 
V. Bahnpolizeibeamte. 
866. 
Bezeichnung der Bahnpolizeibeamten. 
(1) Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst folgende Eisenbahnbeamte 
berufen: 
1. Betriebsdirektoren und Oberingenieure, 
2. Oberbetriebsinspektoren, 
3. Betriebsinspektoren und Betriebs-Bauinspektoren (Transport-Ober- 
inspektoren, Transportinspektoren und deren Assistenten), 
4. Eisenbahnbaumeister, Abtheilungsbaumeister und Ingenieure, 
5. Bahnkontroleure und Betriebskontroleure, 
ferner: 
6. Stationsvorsteher (Stationsmeister, Bahnhofsinspektoren, Bahnhofs- 
verwalter), 
7. Stationsaufseher (Bahnhofsaufseher) und Stationsassistenten (Bahn- 
hofs-Inspektionsassistenten), 
8. Bahnmeister und Hilfsbahnmeister, 
9. Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter), 
10. Oberbahnwärter, Bahnwärter (Brücken-, Schlag-, Signal-, Strecken- 
wärter) und Hülfsbahnwärter (Beiwärter),
	        
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