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11. Oberzugmeister und Zugmeister (Zugführer, zugführende Schaffner,
Oberschaffner),
12. Packmeister (Güterschaffner, Gepäckschaffner),
13. Schaffner (Personenschaffner, Kondukteure),
14. Rangirmeister (Oberkoppler, Schirrmeister),
15. Wagenwärter und Bremser (Schmierer, Zugsöler),
16. Thürhüter (Portiers, Perrondiener),
17. Nachtwächter.
(2) Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die
vorgeschriebene Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder
mit einer Legitimation versehen sein.
867.
Instruktion.
Allen im § 66 genannten Bahnpolizeibeamten, welche in der zur Siche-
rung des Betriebes erforderlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von
der Eisenbahnverwaltung über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges
Dienstverhältniß schriftliche oder gedruckte Instruktionen zu ertheilen.
868.
Befähigung.
(1!) Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen min-
desten 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können
und die sonst zu ihrem besonderen Dienste erforderlichen Eigenschaften besitzen.
Diese müssen bezüglich der im § 66 Nr. 6 bis 17 aufgeführten Bahnpolizei-
beamten den vom Bundesrath darüber erlassenen Bestimmungen entsprechen.
(2) Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behörde vereidet.
Sie treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen
dem Publikum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten.
(3) Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für
Eisenbahnzwecke sind von obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung
ausgeschlossen. 69
Pflichten gegen das Publikum. Personalakten.
(!) Die Bahnpolizeibeamten haben dem Publikum gegenüber ein be—
sonnenes, anständiges und rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich
insbesondere jedes gerrischen und unfreundlichen Auftretens zu enthalten.