Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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(2) Unziemlichkeiten sind von dem Vorgesetzten streng zu rügen und 
nöthigenfalls durch angemessene Disziplinarstrafen zu ahnden. 
(3) Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zur Ausübung ihres 
Dienstes ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher 
Funktionen entfernt werden. 
(4) Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizeibeamten 
Personalakten anzulegen und fortzuführen. 
870. 
Bezirk der Amtsthätigkeit. 
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich ohne Rücksicht 
auf den ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen 
Anlagen und so weit, als solches zur Handhabung und Aufrechterhaltung der 
für den Eisenbahnbetrieb erlassenen oder noch zu erlassenden Polizeiverordnungen 
erforderlich ist. 
87I. 
Gegenseitige Unterstützung der Polizeibeamten. 
Die Staats= und Gemeindepolizeibeamten sind verpflichtet, die Bahn- 
polizeibeamten auf deren Ersuchen in der Handhabung der Bahupolizei zu 
unterstützen. Ebenso sind die Bahnpolizeibeamten verbunden, den übrigen 
Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amts innerhalb des im vorhergehenden 
Paragraphen bezeichneten Gebiets Beistand zu leisten, soweit es die den 
Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten zulassen. 
VI. Beaufsichtigung. 
§ 72. 
Aufsichtsbehörden. 
Die Aufsicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung 
des Betriebes gegebenen Vorschriften liegt ob: 
a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahn- 
direktionen, 
b) bei den unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahnen dem obersten 
Betriebsdirigenten oder den Eisenbahndirektionen und 
) den Aufsichtsbehörden.
	        
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