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(2) Unziemlichkeiten sind von dem Vorgesetzten streng zu rügen und
nöthigenfalls durch angemessene Disziplinarstrafen zu ahnden.
(3) Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zur Ausübung ihres
Dienstes ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher
Funktionen entfernt werden.
(4) Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizeibeamten
Personalakten anzulegen und fortzuführen.
870.
Bezirk der Amtsthätigkeit.
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich ohne Rücksicht
auf den ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen
Anlagen und so weit, als solches zur Handhabung und Aufrechterhaltung der
für den Eisenbahnbetrieb erlassenen oder noch zu erlassenden Polizeiverordnungen
erforderlich ist.
87I.
Gegenseitige Unterstützung der Polizeibeamten.
Die Staats= und Gemeindepolizeibeamten sind verpflichtet, die Bahn-
polizeibeamten auf deren Ersuchen in der Handhabung der Bahupolizei zu
unterstützen. Ebenso sind die Bahnpolizeibeamten verbunden, den übrigen
Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amts innerhalb des im vorhergehenden
Paragraphen bezeichneten Gebiets Beistand zu leisten, soweit es die den
Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten zulassen.
VI. Beaufsichtigung.
§ 72.
Aufsichtsbehörden.
Die Aufsicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung
des Betriebes gegebenen Vorschriften liegt ob:
a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahn-
direktionen,
b) bei den unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahnen dem obersten
Betriebsdirigenten oder den Eisenbahndirektionen und
) den Aufsichtsbehörden.