Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Signalordnung 
für die 
Eisenbahnen Deutschlands. 
I. Signale auf der freien Bahnstrecke. 
a. Die akustischen Signale sind für das Bahnbewachungs- 
personal mittelst elektrischer Läutewerke zu geben wie folgt: 
Der Zug geht in der Richtung von Einmal eine bestimmte Anzahl von 
A nach B (Abmeldesignal). Glockenschlägen. 
Der Zug geht in der Richtung von Zweimal dieselbe Anzahl von Glocken- 
B nach A (Abmeldesignal). schlägen. 
Die Bahn wird bis zum nächsten Dreimal dieselbe Anzahl von Glocken- 
fahrplanmäßigen Zuge nicht mehr schlägen. 
befahren (Ruhefignal). 
Anmerkung zu 3. Dieses Signal kann auch angewandt werden, um anzuzeigen, 
daß ein signalisirter Zug nicht kommt. 
Es ist etwas Außergewöhnliches zu Sechsmal dieselbe Anzahl von Glocken- 
erwarten (Alarmsignal). schlägen. 
Außer den elektro-akustischen Signalen können auch Hornsignale gegeben 
werden wie folgt: 
la. langer, kurzer, kurzer, langer Ton, einmal zu geben, 
. 
  
2#. das vorhergehende Signal zweimal zu geben, 
  
— — — 
— 
  
3a. langer, langer, langer, langer Ton, 
  
4a. kurzer, kurzer, kurzer, kurzer Ton, zweimal zu geben. 
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