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Allgemeine Bestimmungen.
1. Die vorstehend für einen Zug gegebenen Bestimmungen finden auch
auf einzeln fahrende Lokomotiven Anwendung, soweit für letztere nicht
Ausnahmen zugelassen sind.
2. Diese Signalordnung tritt mit dem 1. April 1886 an Stelle der
bisher geltenden Signalvorschriften in Kraft; sie findet Anwendung auf
allen Eisenbahnen Deutschlands. Ausgenommen von derselben sind
diejenigen Eisenbahnen, welche mit schmalerer als der Normalspur ge-
baut sind, sowie diejenigen, bei welchen vermöge ihrer untergeordneten
Bedeutung von der zuständigen Landesbehörde mit Zustimmung des
Reichs-Eisenbahn-Amts eine Ausnahme für zulässig erkannt wird.
Dieselbe wird durch das „Central-Blatt für das Deutsche Reich“
und außerdem von den Bundesregierungen publizirt.
Die von den Ausfsichtsbehörden oder Eisenbahnverwaltungen er-
lassenen Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mit-
zutheilen.
3. Insofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der Signaleinrichtungen
ohne besondere Schwierigkeiten bis zum 1. April 1886 nicht zu be-
wirken ist, können für deren Ausführung von der betreffenden Landes-
regierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts anugemessene
Fristen bewilligt werden. Bereits bewilligte Befristungen werden hiervon
nicht berührt.
4. Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Bahnstrecken, welche
von ausländischen Bahnverwaltungen betrieben werden, können Aus-
nahmen von dieser Signalordnung von der betreffenden Landesregierung
unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden.
Berlin, den 30. November 1885.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
v. Boetticher.