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Bufferfläche von der Kopfschwelle des Wagens ist bei völlig zusammengedrängten
Buffern mindestens zu 370 mm anzunehmen.
(2) An jeder Kopsseite des Wagens muß die Stoßfläche des einen Buffers
eben, die des andern abgerundet sein, und zwar so, daß, vom Wagen aus ge-
sehen, die Scheibe des linken Buffers eben, die des rechten rund erhöht ist.
Der Durchmesser der Bufferscheiben soll mindestens 340 mm und die Höhe
der Wölbung der abgerundeten Scheiben in der Mitte 25 mm betragen.
§ 33.
Kuppelung.
Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden,
müssen mit Schraubenkuppelungen versehen sein.
834.
Radreifen.
Die Breite der Radreifen soll nicht weniger als 130 mm und nicht
über 150 mm betragen. 8 35
Stellung der Räder.
(1) Die Räder jeder Achse der Fahrzeuge müssen in unverrückbarer
Lage gegen einander festgestellt sein.
(2) Die Räder sind mit Spurkränzen zu versehen, deren Höhe über dem
mittleren Laufkreis des Rades nicht weniger als 25 mm und auch im Zustand
der größten Abnutzung der Radreifen nicht mehr als 35 min betragen darf.
(3) Der lichte Abstand zwischen den Radreifen soll mindestens 1357 mm
und höchstens 1363 mm betragen.
(4) Bis zur Höhe von 100 mm über Schienenoberkante darf kein Theil
über die innere Seitenfläche des Radreifens hervorragen.
836.
Spielranm für die Spurkränze.
Der Spielraum für die Spurkränze (nach der Gesammtverschiebung der
Achse an dieser gemessen) darf bei normaler Spurweite nicht unter 10 mm
und auch bei der größten zulässigen Abnutzung der Spurkränze nicht über
25 mm betragen; bei den Mittelrädern sechsrädiger Lokomotiven ist jedoch ein
Gesammtspielraum (bei übrigens gleichem lichten Abstande zwischen den Rädern)
bis 40 mm zulässig.