Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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aufschlag vom 25. Februar 1880 enthaltenden Königlich Bayerischen Gesetzes 
vom 20. November 1885 im Vordergerichte Ostheim (Regierungs-Blatt 
Seite 1519), bleibt als definitives Gesetz in Wirksamkeit. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 10. Februar 1886. 
Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[61 1. Der Nürnberger Lebensversicherungsbank zu Nürnberg ist die Erlaub- 
niß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum auf desfallsiges Ansuchen wider- 
ruflich ertheilt worden. 
Es wird Solches und daß die gedachte Gesellschaft den Generalagenten 
E. Fischer zu Weimar zum Hauptagenten für das Großherzogthum bestellt 
hat, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 9. Januar 1886. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
I71 II. Da der Ablauf des dreijährigen Zeitraumes, auf dessen Dauer die 
dermaligen Mitglieder der Bezirksausschüsse gewählt sind, bevorsteht, so 
wird die Vornahme der deshalb erforderlichen neuen Wahlen in Gemäßheit 
des Gesetzes vom 9. Mai 1853 von dem unterzeichneten Staats-Ministerium 
hiermit angeordnet und es werden insonderheit die Großherzogl. Rechnungs- 
ämter und Steuer-Lokal-Kommissionen auf die Vorschriften des analog zur 
Anwendung kommenden Gesetzes vom 6. April 1852 über die Wahl der Land-
	        
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