Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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[11] VI. Unter Bezugnahme auf 850 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die nachstchende Verordnung 
des Reichskanzlers vom 16. Januar d. J., Abänderung der Postordnung vom 
8. März 1879 betreffend — Reg.-Blatt Nr. 15 v. J. 1879 — hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 20. Januar 1886. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
Abänderung der Postordnung vom 8. März 1879. 
Berlin, 16. Jannar 1886. 
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen 
des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 
8. März 1879, wie folgt, abgeändert. 
Im 8§ 13, „Drucksachen“ betreffend, tritt im Absatz VII hinter den 
Worten „Es soll jedoch gestattet sein“ am Schluß als neue Num- 
mer 10 hinzu: 
10) bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder deren Organen 
auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 und 
der dasselbe ergänzenden Reichsgesetze abgesandt werden und auf der 
Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft bezeichnet sind, 
Zahlen oder Namen handschriftlich oder auf mechanischem Wege ein- 
zutragen oder abzuändern, und den Vordruck ganz oder theilweise zu 
durchstreichen. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
v. Stephan.
	        
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