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[11] VI. Unter Bezugnahme auf 850 des Gesetzes über das Postwesen des
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die nachstchende Verordnung
des Reichskanzlers vom 16. Januar d. J., Abänderung der Postordnung vom
8. März 1879 betreffend — Reg.-Blatt Nr. 15 v. J. 1879 — hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 20. Januar 1886.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
Abänderung der Postordnung vom 8. März 1879.
Berlin, 16. Jannar 1886.
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen
des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom
8. März 1879, wie folgt, abgeändert.
Im 8§ 13, „Drucksachen“ betreffend, tritt im Absatz VII hinter den
Worten „Es soll jedoch gestattet sein“ am Schluß als neue Num-
mer 10 hinzu:
10) bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder deren Organen
auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 und
der dasselbe ergänzenden Reichsgesetze abgesandt werden und auf der
Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft bezeichnet sind,
Zahlen oder Namen handschriftlich oder auf mechanischem Wege ein-
zutragen oder abzuändern, und den Vordruck ganz oder theilweise zu
durchstreichen.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
v. Stephan.