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2.
Die Anwendung der Schußwaffe ist auf Fälle zu beschränken, bei welchen
a) ein thätlicher Angriff auf die Person eines Anstaltsbeamten oder eines
anderen Gefangenen erfolgt oder dieselbe mit einem solchen Angriffe
bedroht wird;
b) ein Gefangener sich der Befolgung der an ihn ergangenen Anforde-
rungen thätlich oder durch gefährliche Drohung widersetzt; desgleichen
JP) bei Fluchtversuchen nach vergeblicher Aufforderung zum Stehen.
Auch in diesen Fällen darf der Gebrauch nur dann eintreten, wenn die
Anwendung anderer Waffen unzureichend erscheint.
II. Unser Staats-Ministerium wird ferner ermächtigt, die Bewachung
einer Strafanstalt oder Strafgefangener einer militärischen Besatzung oder
einem Militär-Kommando anzuvertrauen, für welche in diesem Falle die In-
struktionen über den Waffengebrauch des Militärs zur Geltung kommen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 3. März 1886.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
23 Fünster Nachtrag zu dem Gesetze über den Civilstaatsdienst vom 8. März 1850; vom
6. März 1
Wir Carl Alerander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen nachträglich zu § 38 lit. a des Gesetzes über den Civilstaatsdienst
vom 8. März 1850 mit Zustimmung des getreuen Landtags was folgt: