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V. Die Bestimmungen unter IV finden auch auf die Prüfung und Ab-
nahme der Jahresrechnungen der israelitischen Kultusgemeinden
Anwendung.
Auch haben die Mitglieder der Aufsichtsbehörden über die israelitischen
Angelegenheiten zusammen für die Prüfung und Feststellung des jährlichen
Kultusetats der Kultusgemeinden die Hälfte der unter IV Absatz 1 bestimmten
Ansätze zu beziehen.
Zahlungspflichtig ist die betreffende Kultusgemeinde.
VI. Dem Superintendenten für Einweihung einer neuen Kirche
einschließlich der Einweihungspredigt oder Rode 12 — 4.
Zahlungspflichtig ist die betreffende Kirchkasse.
Anmerkungen:
1. Daneben werden Tagegelder und Nachtgelder nicht gewährt, wohl aber Reisekosten
vergütet.
2. Für die Spezial-Kirchenvisitationen sind außer den geordneten Tagegeldern, Nacht-
geldern und Reisekosten, welche — insoweit durch Vertrag oder Herkommen nicht etwas Anderes
festgestellt ist — den betreffenden Kirchkassen zur Last fallen, Gebühren von den Visitatoren
nicht zu berechnen.
VII. Den Pfarrämtern in Privatsachen
a) für Berichte in #irchstuhlangelegenheiten .... l.-jä50«s.,
b)furemPfaxramtszeugmß. 1»—»
c) und wenn das Zeugniß mehr als eine Person bers
für jede dieser mehreren Personen noch — „ 30 „
d) für die beantragte Vorlegung der Kirchenbücher zur
Einsicht, ingleichen für das Nachschlagen der Kirchen-
bücher zur Ertheilung einer verlangten Auskunft, sofern
nicht damit die Ausstellung eines mit der bestimmten
Gebühr in Ansatz zu bringenden Pfarramtszengnisses
verbunden ist. — „ 50
Von Amts wegen zu ertheilende Pfarramtszengeisse, namentlich auch
Geburtszengnisse behufs der Anmeldung zur Militärstammrolle, wie das Vor-
legen und Nachschlagen der Kirchenbücher in dergleichen Angelegenheiten, und
Auskunftsertheilungen an die Standesbeamten sind gebührenfrei.
Die Gebühren für kirchliche Zeugnisse über Geburten, Trauungen und
Todesfälle fließen in die Ortskirchkasse, welch letztere das Papier für diese
Zeugnisse zu liefern hat.
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