Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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V. Die Bestimmungen unter IV finden auch auf die Prüfung und Ab- 
nahme der Jahresrechnungen der israelitischen Kultusgemeinden 
Anwendung. 
Auch haben die Mitglieder der Aufsichtsbehörden über die israelitischen 
Angelegenheiten zusammen für die Prüfung und Feststellung des jährlichen 
Kultusetats der Kultusgemeinden die Hälfte der unter IV Absatz 1 bestimmten 
Ansätze zu beziehen. 
Zahlungspflichtig ist die betreffende Kultusgemeinde. 
VI. Dem Superintendenten für Einweihung einer neuen Kirche 
einschließlich der Einweihungspredigt oder Rode 12 — 4. 
Zahlungspflichtig ist die betreffende Kirchkasse. 
Anmerkungen: 
1. Daneben werden Tagegelder und Nachtgelder nicht gewährt, wohl aber Reisekosten 
vergütet. 
2. Für die Spezial-Kirchenvisitationen sind außer den geordneten Tagegeldern, Nacht- 
geldern und Reisekosten, welche — insoweit durch Vertrag oder Herkommen nicht etwas Anderes 
festgestellt ist — den betreffenden Kirchkassen zur Last fallen, Gebühren von den Visitatoren 
nicht zu berechnen. 
VII. Den Pfarrämtern in Privatsachen 
a) für Berichte in #irchstuhlangelegenheiten .... l.-jä50«s., 
b)furemPfaxramtszeugmß. 1»—» 
c) und wenn das Zeugniß mehr als eine Person bers 
für jede dieser mehreren Personen noch — „ 30 „ 
d) für die beantragte Vorlegung der Kirchenbücher zur 
Einsicht, ingleichen für das Nachschlagen der Kirchen- 
bücher zur Ertheilung einer verlangten Auskunft, sofern 
nicht damit die Ausstellung eines mit der bestimmten 
Gebühr in Ansatz zu bringenden Pfarramtszengnisses 
verbunden ist. — „ 50 
Von Amts wegen zu ertheilende Pfarramtszengeisse, namentlich auch 
Geburtszengnisse behufs der Anmeldung zur Militärstammrolle, wie das Vor- 
legen und Nachschlagen der Kirchenbücher in dergleichen Angelegenheiten, und 
Auskunftsertheilungen an die Standesbeamten sind gebührenfrei. 
Die Gebühren für kirchliche Zeugnisse über Geburten, Trauungen und 
Todesfälle fließen in die Ortskirchkasse, welch letztere das Papier für diese 
Zeugnisse zu liefern hat. 
1717
	        
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