Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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zum Zweck der Prüfung von Muthungen, bei dem Auflässigwerden von Gruben 
und überhaupt in Fällen, in welchen die bergbaulichen Anlagen und deren 
Betriebsverhältnisse, oder der Bergbauunternehmer selbst die Befahrung ver- 
anlassen, in so weit es sich nicht um die folgenden Fälle b und c handelt, 
wenn das Geschäft, ausschließlich der Hiu- und Rückreise, nicht über drei 
Stunden Zeit erfordert . ....2.J6, 
außerdr ·....4,,; 
für Gehilfen des Bergmeisters wird die Hälfte dieser Ansätze berechnet; 
b) für Prüfung oder Anfertigung eines Betriebsplanes, einschlüssig der 
Befahrungen, je nach Beschaffenheit der Siche 3.bis 75.4; 
c) für Erörterung und Feststellung der Bedingungen bei Verleihung 
einer Konzession zur Benutzung von Grubenwassern, sowie für Prüfung und 
Entscheidung der Anträge auf Neubau oder Aenderung von Wasserwerken, 
nach Beschaffenheit der Sache . . .. 3. bis 15/7. 
Aumerkungen: 
1. In geeigneten Fällen können, mit Zustimmung des Staats-Ministeriums, diese Ansätze 
unter b und c bis zum Doppelten erhöht, auch diese Gebühren den Gehilfen des Bergmeisters 
bei Vertretung desselben zugestanden werden. 
2. Für die in Ausführung der Reichs-Gewerbeordnung erforderlichen Besichtigungen der 
bergbaulichen und Salinenanlagen durch den Bergmeister als Bergrevierbeamten oder durch 
dessen Gehilfen (die Berggeschworenen) werden besondere Vergütungen gewährt, welche das 
Staats-Ministerium je nach dem Umfange der dabei in Ausführung gebrachten Verrichtungen 
zu bemessen und deren Zahlung dasselbe aus der Staatskasse zu bewilligen hat. 
2. Für den Bergamtmann und den Bergmeister gemeinschaftlich: 
a) für die Ertheilung eines Schürfscheines ... . 2,/ A — ; 
b) für die Verleihung eines Grubeunfeldes 
bis mit 1 Maßeinheit (8 93) 2„ — „„ 
„ „ 50 Maßeinheieen 3 „ — „, 
über 50 » .·...6,,—»; 
c) für eine Konzession zum 25 oder eine Ver- 
leihung von Grubenwassern. 2 — „„ 
on die Ausfertigung der Urkunde (zu a, b oder 0) durch das Bergamt 
erfolgt. 
3. Für den Buchführenden: 
a) für das Eintragen des Schürfscheines in das Schürfbuch — 7 50 4;
	        
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