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sich noch gebunden erscheinen, gelten in jedem Besitzveränderungsfalle zusammen für sich als
eine Gebundenheit (ein Item).
Soweit das Gesetz nicht in einzelnen Fällen ausdrücklich etwas Anderes bestimmt, gilt
hierbei ein Item auch dann nur als ein solches, wenn dasselbe aus verschiedenen Theilstücken
oder Kulturarten besteht, gleichviel, ob diese in besonderen Unterabtheilungen erscheinen oder nicht.
Bei der Berechnung der Items unter a wird der ganze Flächengehalt einer Hofraithe
ohne Kürzung des auf das Wohnhaus fallenden Areals berücksichtiget.
2. a) Erwerben mehrere Personen ein Item zu gemeinschaftlichem Eigen-
thume, so erhöhen sich deshalb die Ansätze unter Ziffer 1 nicht, da-
gegen wird auch bei der Veräußerung oder Vererbung einzelner ideeller
Antheile an solchen gemeinschaftlichen Items jeder einzelne Antheil,
oder wenn mehrere in eine Hand fallen, der hierdurch neu gebildete
Antheil am Ganzen jedesmal wie ein Item behandelt.
b) Bei Theilungen und Zerschlagungen zählt jeder als besonderes
Trennstück abgelöste und veräußerte Theil wie ein Item.
Nur als ein Item werden behandelt:
J) die sämmtlichen ideellen Antheile eines gemeinschaftlich besessenen
Items, wenn sie zusammen an einen Erwerber übergehen,
d) die Trennstücke eines früher als Item oder Gebundenheit bestandenen
Grundbesitzes, wenn sie, nachdem sie in eine Hand zusammengebracht
sind, dann zusammen weiter veräußert werden; wenn aber hierbei nicht
blos das Ganze, als solches, sondern alle seine einzelnen Theile ab-
geschrieben und zugeschrieben werden müssen, so treten für jede
Seite (§ 18) der Zuschreibung 20 Pfennig besondere Ver-
gütung hinzu.
3. Pflichttheilsberechtigte Erwerber (§§ 74, 78, 81 des Gesetzes vom
6. April 1833) entrichten die Ansätze unter Ziffer 1 und 2 nur zu zwei
Drittel, jedoch keiner über 3.4 Hierbei gelten folgende nähere Bestim-
mungen:
a) Wenn bei Grundstücksveräußerungen die Erwerber im Verhältnisse
zum Vorbesitzer Pflichttheilsberechtigte sind, so genießen sie in An-
sehung der Abschreibe= und Zuschreibegebühren die den Pflicht-
theilsberechtigten zugestandene Begünstigung, gleichviel auf welchem
Grunde die Grundstückserwerbung beruht, ob auf Beerbung oder auf
einem Geschäfte unter Lebenden.
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