95
Stiefkinder sind, nur die Hälfte der Abschreibe- und Zuschreibe-
gebühren (1), keinen falls aber mehr als 3. von jedem
Kinde;
) wenn in Folge der Auflösung der anderweiten Ehe bei dem Vorhanden-
sein von Kindern aus den früheren Ehen nach Fuldaischem Rechte eine
sogenannte Grundtheilung zwischen den Ehegatten und den Kindern
eintritt, von den den Kindern zufallenden und ihnen übereigneten Grund-
stücken die Hälfte der Abschreibe= und Zuschreibegebühren (1), jedoch
niemals mehr als 3 —¾ von jedem Kinde.
In dem unter c bezeichneten Falle haben die leiblichen Kinder des
überlebenden oder — bei Scheidungen — beider Ehegatten (da sie an den
ihnen bei der Grundtheilung zufallenden Grundstücken kein Eigenthum erwerben,
solches vielmehr, wenn auch unter Beschränkungen, bei ihren leiblichen Eltern
verbleibt) vorerst keine Abschreibe= und Zuschreibegebühr zu entrichten, viel-
mehr liegt deren Entrichtung den leiblichen Eltern, jedoch in dem unter a
vorgeschriebenen Maße, ob.
5. Alle vorstehenden Bestimmungen über die Abschreibe= und Zuschreibe-
gebühren finden auch auf diejenigen Besitzveränderungen an einem zur Zu-
sammenlegung gezogenen Grundbesitze Anwendung, welche nach Bestätigung
des Zusammenlegungs-Rezesses oder = Planes, jedoch vor Einführung des
neuen Katasters lediglich auf dem Grunde eines der ersteren erfolgen und von
der Steuerrevision zur Berücksichtigung bei Aufstellung des Katasters vorläufig
angemerkt werden. Der Steuerrevisor tritt hier in die Bezugsberechtigung
des Katasterführers. ·
6. Die Abschreibe- und Zuschreibegebühren stehen dem Katasterführer zu.
Derselbe hat, wenn er nicht zugleich Steuereinnehmer ist, an diesen ein Drittel
der von ihm erhobenen Gebühren abzugeben. Pfennigbruchtheile werden zu
Gunsten des Steuereinnehmers auf volle Pfennige abgerundet.
Soweit aus schon bestehenden Anstellungsverträgen dem Steuereinnehmer
der Anspruch auf ein anderes Theilungsverhältniß zusteht, bewendet es hierbei
für die Dauer dieser Anstellungen.
Es bleibt jedoch dem Staats-Ministerium vorbehalten, die Abschreibe—
und Zuschreibegebühren dem Katasterführer in Fällen ganz zu überweisen,
wo demselben die dem Steunereinnehmer obliegenden Geschäfte der Richtig-