Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

 

 

 

 

 

Nr.  37.  307
Steuersatz  Nach  §  10  Abs.  2  Es  sind
nach  des  Gesetzes  mithin  im
10  E.  1  wird  ersean  das  ganzen  Steuerbetrag  Bemerkungen.
Gesetzes  Steuersatzes  in  zu  erheben
p  Spalte  6.
rozent.  Prozent.  Mark.  Pf.
6  7  8  9  10

 

 

 

 

I

 

 

 

 

 

Der  steuerpflichtige  Wert  der  Schenkung
  ist  auf  den  Betrag  von

gestellt  worden.

Der  Steuerbescheid  weicht  in  folgenden
  Punkten  von  der  eingereichten
Steuererklärung  ab:

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