9. Gebühren der Rechnungsbeamten und anderer Personen bei Erhebung
grundherrlicher Gefälle.
§ 125.
1. Abschreibe= und Zuschreibegebühren.
Für das Abschreiben und Zuschreiben zusammen:
von jedem Item. .. 34 d,
jedoch nur die Hälfte hiervon, wenn das Item weniger
als 15 Ar hält; bei gebundenen Eitern, die an Füche
mehr als 2 Hektar halten 1„— „
und wenn sie über 4 Hektar halten . 2. —
Wenn auf mehreren Grundstücken zusammen ein nicht auf die einzelnen
ausgeworfener Zins haftet, so ist für die Abschreibung und Zuschreibung dieses
Zinses die Gebühr nur einfach, wie von einem gebundenen Gute, zu entrichten.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des § 120 in der Anmerkung zu
Ziffer 1 a und b, in Ziffer 2, 3 und 4 auch hier Anwendung.
Anmerkung:
In jedem Besiheränderungefall ist es unbedingt Pflicht der betheiligten Grundstücks-
besitzer, das Abschreiben und Zuschreiben in den Grund= und Erbzinsbüchern bewirken zu
lassen und haftet für die Gebührenzahlung zunächst der erwerbende Theil.
2. In Angelegenheiten und auf Nachsuchen dazu berechtigter Personen
a) für das Aufschlagen eines Erbzinsbuches oder eines
anderen Grundbuches — 720 ,
wenn es sich um mehr als 6 Blätter inden, für rdes
weitere Blatt noch — „ 4,;
b) für einen Auszug oder ein Zeugniß daraus, ein-
schlüssig des Aufschlagens. — „ 30 „
und wenn es sich um mehr als 6 Items handelt, für
jedes weitere Jtem noch — „ 4 „
Für die Beglaubigung wird etwas Besonderes nicht berechnet.
Anmerkung:
Die Prüfung einschlüssig Richtigstellung derjenigen Grundstücksbeschreibungen, welche den
Einnahmebehörden bei Eigenthumsveränderungen vor der Uebereignung vorgelegt werden, ist
von ihnen kostenfrei zu bewirken.