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11. Gebühren der Staatsbaubeamten.
§ 127.
Werden Staatsbaubeamte von einer öffentlichen Behörde zu amtlichen
Verrichtungen in Privatangelegenheiten, wie namentlich auch in Angelegen-
heiten der Ablösung und Grundstückszusammenlegung (vergl. § 4 Ziffer 5),
herangezogen, oder wird ihre Thätigkeit von einer öffentlichen Behörde, ein-
schließlich der Gemeindevorstände, Schulvorstände und Kirchgemeindevorstände,
zu Privatarbeiten für politische Gemeinden, Schulgemeinden, Kirchgemeinden,
öffentliche Stiftungen und andere öffentliche Anstalten in Anspruch genommen,
so haben dieselben, sofern sie nicht nach ihrer Dienstanstellung zur unentgelt-
lichen Verrichtung verbunden sind, und sofern nicht die Kosten der Staatskasse
zur Last fallen, neben den gesetzlichen Tagegeldern, Nachtgeldern und Reise-
kostenvergütungen die Gewährung besonderer, nach dem Maße der geleisteten
Arbeit zu bemessender Gebühren zu beanspruchen, über deren Höhe und Fest-
stellung von dem Staats-Ministerium durch allgemeine Verordnung Bestimmung
getroffen wird.
12. Gebühren der Gerichtsvollzieher.
8 128.
In Angelegenheiten, auf welche die Zivilprozeßordnung, die Strafprozeß-
ordnung oder die Konkursordnung nicht Anwendung findet, hat der Gerichts-
vollzieher folgende Gebühren zu beziehen:
1. Für Zustellungen und Vollstreckungshandlungen die in der
deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom 24. Juni 1878, be-
züglich in dem Reichsgesetze vom 29. Juni 1881, die Abänderung von Be-
stimmungen des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Gerichts-
vollzieher betr., für die entsprechenden Amtshandlungen geordneten Gebühren,
jedoch in den Fällen, wo der Gerichtsvollzieher die betreffende Handlung im
von Amts wegen ertheilten Auftrage einer Behörde vorgenommen
hat, nur fünf Zehntel derselben.
2. Für die Aufnahme eines Wechselprotestes (einschlüssig der Ab-
schrift des Wechsels im Proteste und der Abschrift des Protestaktes im Wechsel-