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13. Gebühren der Vollstreckungsbeamten 2c. im Verfahren der Beitreibung rückständiger
öffentlicher Abgaben und anderer Gefälle im Verwaltungswege.
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Im Verfahren der Beitreibung rückständiger öffentlicher Abgaben und
anderer Gefälle im Verwaltungswege sind vom Schuldner zu zahlen:
1. Gebühren des Vollstreckungsbeamten für die durch denselben ausge-
führte Erinnerung an die Abentrichtung (§ 4 des Gesetzes vom 13. Mai 1879),
wenn der Rückstand beträgt zusammen:
bis mit 10 f — % 10e
10 „ „ 20 „ —, 20 „
20 „ „ 44t)0 ——, 30 „
40 „ „ 7)0 —, 40 „
70 „ „ 1000 — „ 50 „
100 „ „ 1000 —— , 60 „
150 „ „ 200 N . — „ 70 „
200 „ „ 300) — , 80 „
300 „ „ 50)) 1 „ — „
über 500 „ 1 „ 50 „
2. Gebühren für etwaige vorschriftsmäßige Vorerinnerung durch einen
von der Orts-Einnahmestelle beanftragten Gemeindediener u. s. w. mit der
Hälfte der Sätze unter 1.
3. Gebühren des Vollstreckungsbeamten für die Pfändung beweglicher
körperlicher Sachen, sowie von Früchten, welche von dem Boden noch nicht
getreunt sind,
wenn der Rückstand beträgt mrdßßs
bis mit 10.# — JF 40 K.,
10 „ „ 2000 —, 60 „
20 „ „ 320) P—, 80 „
30 !“" 1½ 60 77 1 !".. „%%
60 „ „ 100 « 1« 50 T
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500 „ „ 1000 „ 4 — „
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