Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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gebäudes amtlich beauftragt wird und die Kosten nicht der Staatskasse zur 
Last fallen, 
bei Beträgen von 50 bis mit 150 MA: — MAB . 
/ 
½% »- « 150 7“ * 300 — *x.Np. 75 7“ 7 
5“ « « 300 « » 500 u 1 *...P„ 
7 r 7 500 7 « 1000 „ „ 1 7 50 „ „ 
7 7 il 1000 « « 3000 „ „ 2 ""o% ½„ 
7 7“ 7. 3000 7“ « 6000 „ „ 3 „ — 
6000 10000 „ 5,„ — „ 
von je 5000 Mä mehr ( 29) nech 1 „ — „ 
zusammen höchstens aber 30 „ — „ 
II. Dem Diener, wenn er bei einer von einem Gerichtsbeamten, nicht 
aber vom Gerichtsvollzieher, ausgeführten Versteigerung den Ausruf bewirkt, 
von je 100 ¾ des Gesammterlöses (§ 29) — 54, 
höchstens aber 20 und mindestens .. — „ 50 „ 
und wenn die Versteigerung über 4 Stunden danen, m016 
mindestens . . ,,50», 
wenn über 6 Stunden, täglich mindestens 2 „ — „ 
Siehe auch § 117. 
Anmerkung zu !l und ll: 
Neben diesen Gebühren werden Tagegelder u. s. w. (§§ 96 flg.) gewährt, wenn das Ge- 
schäst außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes (§ 96) des Dieners Statt findet. 
§ 131. 
Bei dem Staats-Ministerium. 
Bei Ausfertigung einer Urkunde über Verkauf oder Verpachtung fiskalischer 
Grundstücke, z. B. eines Kammergutes, hat der Käufer oder Pachter zu zahlen 
L.M bis 3 M 
Anmerkung: 
Weitere Dienergebühren sind in 8§ 94 und 116 aufgeführt. 
* 132. 
Nebengebühren der Gendarmen 2c. für Verrichtungen im Stationsorte. 
Wenn im Großherzoglichen Gendarmeriekorps dienende Gendarmen oder 
Polizeidiener an Stelle der bei den Behörden angestellten Diener im
	        
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