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gebäudes amtlich beauftragt wird und die Kosten nicht der Staatskasse zur
Last fallen,
bei Beträgen von 50 bis mit 150 MA: — MAB .
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½% »- « 150 7“ * 300 — *x.Np. 75 7“ 7
5“ « « 300 « » 500 u 1 *...P„
7 r 7 500 7 « 1000 „ „ 1 7 50 „ „
7 7 il 1000 « « 3000 „ „ 2 ""o% ½„
7 7“ 7. 3000 7“ « 6000 „ „ 3 „ —
6000 10000 „ 5,„ — „
von je 5000 Mä mehr ( 29) nech 1 „ — „
zusammen höchstens aber 30 „ — „
II. Dem Diener, wenn er bei einer von einem Gerichtsbeamten, nicht
aber vom Gerichtsvollzieher, ausgeführten Versteigerung den Ausruf bewirkt,
von je 100 ¾ des Gesammterlöses (§ 29) — 54,
höchstens aber 20 und mindestens .. — „ 50 „
und wenn die Versteigerung über 4 Stunden danen, m016
mindestens . . ,,50»,
wenn über 6 Stunden, täglich mindestens 2 „ — „
Siehe auch § 117.
Anmerkung zu !l und ll:
Neben diesen Gebühren werden Tagegelder u. s. w. (§§ 96 flg.) gewährt, wenn das Ge-
schäst außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes (§ 96) des Dieners Statt findet.
§ 131.
Bei dem Staats-Ministerium.
Bei Ausfertigung einer Urkunde über Verkauf oder Verpachtung fiskalischer
Grundstücke, z. B. eines Kammergutes, hat der Käufer oder Pachter zu zahlen
L.M bis 3 M
Anmerkung:
Weitere Dienergebühren sind in 8§ 94 und 116 aufgeführt.
* 132.
Nebengebühren der Gendarmen 2c. für Verrichtungen im Stationsorte.
Wenn im Großherzoglichen Gendarmeriekorps dienende Gendarmen oder
Polizeidiener an Stelle der bei den Behörden angestellten Diener im