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16. Gebühren der Feldgeschworenen.
(8§§ 1 u. flg., 31 u. flg. des Gesetzes vom 5. März 1851.)
§ 134.
Die Feldgeschworenen haben, soweit nicht durch Ortsstatut oder Verein-
barung andere Bestimmungen getroffen sind oder getroffen werden, folgende
Gebühren zu beziehen:
1. Für die allgemeine Beaufsichtigung der Grenzen und Grenzmarken
6 35 des Gesetzes vom 5. März 1851)
für je 10 Hektar (§ 29) des Flächengehaltes der Flur sad aus der
Gemeindekasse — 5%# 60 J,
in ih sich sämmtliche Feldgeschworene des Ortes zu heilen haben.
2. Als Steinsetzerlohn, wobei das Geschäft nach dem Stück vergütet
wird, sonach keine Tagegebühr (3) Statt findet:
a) von jedem Grenzsteine, welcher die unter Ziffer VIIb des Gesetzes vom
14. Dezember 1871 vorgeschriebene Größe besiztt.. — 5/9 16 J,;
b) von jedem kleineren unter Ziffer VIlc daselbst beschriebenen Grenzsteine
— 5¼7 12 4;
c) wenn ein Stein herausgenommen wird, ohne Wiedereinsetzung eines
solchen an dessen Stelle, der hälftige Betrag der unter a und b an-
gegebenen Gebühr; wird aber ein Stein herausgenommen und ein solcher
an dessen Stelle wieder eingesetzt, zusammen der 1 ½/fache Betrag
jener Gebühr.
In den vorstehenden Gebührensätzen ist die Vergütung etwa zugezogener
Hilfsarbeiter mit inbegriffen.
Sind bei der Steinsetzung mehrere Feldgeschworene betheiligt, so haben
sich dieselben in die Gebühren zu theilen; jedoch ist jeder Feldgeschworene,
wenn sich seine Gebühr unter Anwendung obiger Sätze bei einem Geschäfte
nicht wenigstens auf den Betrag der Tagegebühr (Ziffer 3) für zwei Stunden
beläuft, berechtigt, die Bezahlung nach dem Stück abzulehnen und die Tage-
gebühr (Ziffer 3) nach Maßgabe der auf das Geschäft verwendeten Zeit neben
der Vergütung etwa zugezogener Hilfsarbeiter zu berechnen.
d) Bei der Setzung von Landesgrenzsteinen und von Flurgrenzsteinen er-
folgt die Vergütung nach Maßgabe der auf das Geschäft verwendeten
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