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Zeit durch die unter Ziffer 3 bestimmte Tagegebühr, mit welcher jedoch
nicht zugleich die Vergütung etwa zugezogener Hilfsarbeiter geleistet
wird.
3. Tagegebühr bei Verlagungen und sonstigen Geschäften, zu denen die
Feldgeschworenen zugezogen werden oder beauftragt sind:
a) auf dem Felde einschlüssig des Weges
aa) in Gemeinden von weniger als 1500 Einwohnern:
für jede Stunde (s 2))9)0 —39 30 .,
im Ganzen aber mindestens — „ 60 „
für den ganzen Tag von 8 Arbeitsstunden und
darüber jedoch nicht über 2 „ 40„;
bb) in Gemeinden von 1500 bis mit 6000 ee
für jede Stunde (§ 29) . — „ 35 „
im Ganzen aber mindestens — „ 70 „
für den ganzen Tag von 8 Arbeitsstunden und
darüber jedoch nicht mehr als 2 „ 30 „
cc) in Gemeinden von mehr als 6000 Einwohnern
für jede Stunde (§ 2229)0 —, 40 „
im Ganzen aber mindestens — „ 80 „
für den ganzen Tag von 8 Arbritssiunden und
darüber jedoch nicht mehr as 3 „ 20 „;
b) für Stubenarbeit drei Viertel dieser Sätze.
4. Für schriftliche Aufsätze, Zeugnisse, Gutachten, mit Ausnahme der-
jenigen, welche ihnen als Offizialarbeit obliegen oder, wie bei Ziffer 1 oben,
unter der Gesammtvergütung mit begriffen sind — 450 K
und für jede dritte und weitere Seite (8 18) nocchnn sm— 10 „
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17. Gebühren der Ortsgerichtsschöffen und Urkundspersonen.
§5 135.
1. Jeder der für den einzelnen Ort bestellten Hrichtsschöffen, sowie jede
sonstige Urkundsperson erhält für jede Stunde e6 - · — 50 4.
und höchstens für den ganzen Tgg 3 „ — „