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2. Für schriftliche Aufsätze jeder Art erhalten dieselben eine Vergütung
von 50 Pfennig. Jede dritte und weitere Seite des Aufsatzes (§ 18) wird mit
10 Pfennig bezahlt. Die zur Anfertigung des Aufsatzes verwendete Zeit wird
nicht besonders vergütet.
3. Bei nothwendigen Wegen außerhalb des Gemeindebezirkes des Wohn-
sitzes beträgt die Reisevergütung, welche neben der Gebühr unter Ziffer 1
gewährt wird, für jedes Kilometer (§ 29) des Hinwegs und des Rückwegs
—. 5dG,
jedoch nicht unter — „ 50 „
Anmerkungen:
Werden Ortsgerichtsschöffen, und Urkundspersonen als Sachverständige vernommen,
so bezlehen sie Gebühren nach § 1
2. Die Gebühren der bei Hoangvolliresiungen im Verwaltungswege zugezogenen Zeugen
sind in § 129 Ziffer 5 angegeben.
18. Gebühren der Zeugen und Sachverständigen.
8 136.
Allgemeines.
1. Sowohl auf diejenigen gerichtlichen Angelegenheiten, welche durch die
deutschen Prozeßordnungen nicht betroffen werden, als auch auf Angelegen-
heiten der Verwaltung findet neben dem, was gegenwärtiges Gesetz sonst
hierüber bestimmt (vergl. insbesondere §§ 21 bis 24, 136 bis 140), die
Gebührenordnung des deutschen Reichs für Zeugen und Sachverständige vom
30. Juni 1878 in den §§ 2 bis 13 und 15“) entsprechende Anwendung
in so weit, als diese Paragraphen nicht in Widerspruch mit Bestimmungen
des gegenwärtigen Gesetzes stehen, und als nicht durch Uebereinkommen ab-
weichende Bestimmungen getroffen sind.
Wo dort vom „Gericht“ die Rede ist, tritt an dessen Stelle die betreffende
Verwaltungsbehörde, wenn es sich um Verwaltungssachen handelt.
2. Wird ein Sachverständiger zugleich als Zeuge vernommen, so ist
seine Zeugengebühr ausgeschlossen.
*) Am Schlusse dieses Gesetzes abgedruckt.