Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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der Vorschuß zunächst zur Deckung derjenigen Anslagen und Gebühren ver— 
wendet wird, für welche derselbe geleistet ist. 
8 151. 
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V 
Bei denjenigen Behörden, welche zur Berechnung von Gebühren berechtigt 
sind (§ 7), werden regelmäßig 
ein Kostenbuchführer 
und 
beschäftigt. 
Die Obliegenheiten des Ersteren können dem Letzteren ganz oder zum 
Theil mit übertragen werden. 
Die Geschäfte der Kostenerheber bei den Amtsgerichten können den Rech- 
nungsämtern mit übertragen werden. 
ein Kostenerheber 
§ 152. 
Gebühren der in § 181 bezeichneten Beamten und der Untereinnehmer. 
Für die Berechnung und Buchung bezüglich die Erhebung der Gebühren 
(65 19 und 32, sowie zweiter Abschnitt) erhalten: 
a) der Kostenbuchführer: 
eins vom Hundert der berechneten und von ihm in Solleinnahme 
gebuchten Gebühren; 
b) der Kostenerheber: 
drei vom Hundert der berechneten und nach dem Eingang zur 
Kasse von ihm in Isteinnahme gebuchten Gebühren, wovon jedoch, 
falls die Erhebung durch den Diener erfolgt, ein Fünftel an diesen 
abzugeben ist, wenn nicht derselbe bei der Anstellung zur unent- 
geltlichen Erhebung ausdrücklich verpflichtet oder mit demselben ein 
anderes Abkommen getroffen ist; 
„P) Untereinnehmer: 
zwei vom Hundert der von ihnen auftragsweise beigebrachten Ge- 
bühren von Oberbehörden. 
177“
	        
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