Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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streckungsbehörden ist in soweit statthaft, als dem Zahlungspflichtigen eine mit 
amtlicher Unterschrift ausgefertigte Kostenrechnung unter Stellung einer min— 
destens siebentägigen Zahlungsfrist zugestellt wurde, diese Zahlungsfrist frucht- 
los abgelaufen ist und die Kosten, falls der Schuldner innerhalb dieser Frist 
es beantragt, von der vorgesetzten Dienstbehörde festgestellt worden sind. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 5. Jannar 1887. 
Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert.
	        
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