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(Regierungs-Blatt 1868 Seite 257), betreffend die Einführung des Königlich
Bayerischen Gesetzes über den Malzaufschlag vom 16. Mai 1868 im Groß—
herzoglichen Vordergerichte Ostheim, was folgt:
Der in Abdruck angefügte § 46 des Königlich Bayerischen Gesetzes über
die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 29. Mai 1886
findet von jetzt ab auch im Vordergerichte Ostheim, d. h. in dem Bezirke des
Amtsgerichtes Ostheim, mit Ausnahme des Ortes Melpers, Anwendung.
So geschehen und gegeben Weimar, den 19. Januar 1887.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
Auszug aus dem Gesetze vom 29. Mai 1886, Nenderungen der Bestimmungen
über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffeud.
rc. ꝛc.
8 46.
Bei der Zwangsvollstreckung in die dem Betriebe der Bierbrauerei dienenden Bräuhäuser,
Malzhäuser, Gähr= und Lagerkeller steht der Aerarial= und Lokalmalzaufschlag für das im
letzten Jahre vor der Beschlagnahme steuerbar gewordene Malz (Art. 3 des Gesetzes über den
Malzaufschlag) den auf die beschlagnahmten Gegenstände treffenden Steuern und Gemeinde-
umlagen gleich.
Dieses Vorzugsrecht erstreckt sich auf die Wohn-, Wirthschafts= und sonstigen Gebäude,
welche mit den dem Brauereibetriebe dienenden Grundstücken räumlich verbunden sind, und auf
die dazu gehörigen Rechte.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[I18|) I. Die Bescheinigung, welche nach § 13 der Ausführungs-Verordnung
des Bundesraths zum Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und
die Eheschließung vom Standesbeamten über das angeordnete Aufgebot den
Verlobten auf deren Verlangen kostenfrei ertheilt werden soll, ist fernerhin
nach dem unter Abeigefügten Muster auszufertigen. Das letztere er-
gänzt das der Ministerial-Instruktion vom 13. Dezember 1875 unter V bei-
gedruckte Muster (Seite 499 des Regierungs-Blattes) dahin, daß Jahr und