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(22) II. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß aus Anlaß
des jüngst erfolgten Ablebens des Großherzoglichen Ministerialdirektors Genast
der Großherzogliche Regierungsrath Freiherr Dr. von Boyneburg-Lengsfeld
von dem unterzeichneten Staats-Ministerium auf Grund des § 2 des Gesetzes
vom 23. Februar 1872 zur Ausführung des Vundesgesetzes über den Unter-
stützungswohnsitz vom 6. Juni 1870, vom 15. Februar dieses Jahres an zum
Kommissar zur Ausübung der von dem Großherzogthum unmittelbar über-
nommenen Funktionen des Landarmenverbandes ernannt worden ist, während
es im Uebrigen bezüglich der Vertretung des Kommissars und sonst allent-
halben bei den Bestimmungen der Ministerial-Bekanntmachung vom 17. Juli
1878 — Regierungs-Blatt Seite 209 — bewendet.
Weimar, den 4. Februar 1887.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
([23) Das 4. und 5. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter
Nr. 1697 die Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und
sonstigen Gegenständen des Gartenbaues, vom 21. Jannar 1887;
unter
„ 1698 die Bekanntmachung, betreffend die Aichung von Gasmessern,
vom 21. Jannar 1887; unter
„ 1699 die Verordnung, betreffend die Militär-Trausport-Ordnung für
Eisenbahnen im Kriege, vom 26. Jannar 1887; unter
„ 1700 die Bekanntmachung, betreffend den Militärtarif für Eisenbahnen,
vom 28. Jannar 1887.
Weimar. — Hos-Buchdruckerei.