Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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(22) II. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß aus Anlaß 
des jüngst erfolgten Ablebens des Großherzoglichen Ministerialdirektors Genast 
der Großherzogliche Regierungsrath Freiherr Dr. von Boyneburg-Lengsfeld 
von dem unterzeichneten Staats-Ministerium auf Grund des § 2 des Gesetzes 
vom 23. Februar 1872 zur Ausführung des Vundesgesetzes über den Unter- 
stützungswohnsitz vom 6. Juni 1870, vom 15. Februar dieses Jahres an zum 
Kommissar zur Ausübung der von dem Großherzogthum unmittelbar über- 
nommenen Funktionen des Landarmenverbandes ernannt worden ist, während 
es im Uebrigen bezüglich der Vertretung des Kommissars und sonst allent- 
halben bei den Bestimmungen der Ministerial-Bekanntmachung vom 17. Juli 
1878 — Regierungs-Blatt Seite 209 — bewendet. 
Weimar, den 4. Februar 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
([23) Das 4. und 5. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter 
Nr. 1697 die Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und 
sonstigen Gegenständen des Gartenbaues, vom 21. Jannar 1887; 
unter 
„ 1698 die Bekanntmachung, betreffend die Aichung von Gasmessern, 
vom 21. Jannar 1887; unter 
„ 1699 die Verordnung, betreffend die Militär-Trausport-Ordnung für 
Eisenbahnen im Kriege, vom 26. Jannar 1887; unter 
„ 1700 die Bekanntmachung, betreffend den Militärtarif für Eisenbahnen, 
vom 28. Jannar 1887. 
Weimar. — Hos-Buchdruckerei.
	        
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