Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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[25] II. In der Ministerial-Bekanntmachung vom 16. März 1876 (Seite 36 
des Regierungs-Blatts) wird auf die näheren Vorschriften verwiesen, welche 
über die Führung des Musterregisters unter dem 29. Februar 1876 vom 
Reichskanzler-Amt nach Seite 123 bis 126 des Central-Blatts für das Deutsche 
Reich, Jahrgang IV., erlassen worden sind. 
Eine fernere Ministerial-Bekanntmachung vom 1. August 1876 (Seite 158 
des Regierungs-Blatts) verweist auf die ergänzenden Bestimmungen, welche zu 
der obenerwähnten Bekanntmachung vom 29. Februar 1876 nach Seite 404 
desselben Jahrgangs des Central-Blatts unter dem 23. Juli 1876 vom Reichs- 
kanzler-Amt getroffen worden sind. " 
Nachdem aber diese ergänzenden Bestimmungen vom 23. Juli 1876 laut 
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. Dezember 1886 (abgedruckt 
Seite 418 des Central-Blatts, Jahrgang XIV) wieder aufgehoben und durch 
die in letzterer gegebenen Vorschriften ersetzt worden sind, macht man die Ge- 
richtsbehörden behufs der Nachachtung hierauf noch ausdrücklich aufmerksam. 
Auch sind der Uebersichtlichkeit wegen die erwähnten Bekanntmachungen 
vom 29. Februar 1876 und vom 23. Dezember 1886, sowie die ebenfalls 
einschlagende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 12. November 1883 — 
hinsichtlich letzterer ist die Ministerial-Verordnung vom 7. Mai 1884 (Seite 71 
des Regierungs-Blatts) zu vergleichen — nachstehend zum Abdruck gebracht 
worden. 
Weimar, den 8. Februar 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
Bestimmungen über die Führung des Musterregisters. 
§ 1. 
Das Musterregister wird von den mit der Führung der Handelsregister beauftragten 
Gerichtsbehörden geführt (§ 9 des Gesetzes vom 11. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht 
an Mustern und Modellen — Reichs-Gesetzblatt Seite 11). Soweit im Nachstehenden nichts 
Abweichendes bestimmt ist, kommen die Vorschriften über die Führung des Handelsregisters 
auch bei dem Musterregister zur Anwendung. 
82. 
Das Musterregister wird nach dem anliegenden Formular A. eingerichtet. Zu demselben 
ist ein Verzeichniß anzulegen, welches die eingetragenen Namen, beziehungsweise Firmen in 
alphabetischer Reihenfolge enthält.
	        
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