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[25] II. In der Ministerial-Bekanntmachung vom 16. März 1876 (Seite 36
des Regierungs-Blatts) wird auf die näheren Vorschriften verwiesen, welche
über die Führung des Musterregisters unter dem 29. Februar 1876 vom
Reichskanzler-Amt nach Seite 123 bis 126 des Central-Blatts für das Deutsche
Reich, Jahrgang IV., erlassen worden sind.
Eine fernere Ministerial-Bekanntmachung vom 1. August 1876 (Seite 158
des Regierungs-Blatts) verweist auf die ergänzenden Bestimmungen, welche zu
der obenerwähnten Bekanntmachung vom 29. Februar 1876 nach Seite 404
desselben Jahrgangs des Central-Blatts unter dem 23. Juli 1876 vom Reichs-
kanzler-Amt getroffen worden sind. "
Nachdem aber diese ergänzenden Bestimmungen vom 23. Juli 1876 laut
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. Dezember 1886 (abgedruckt
Seite 418 des Central-Blatts, Jahrgang XIV) wieder aufgehoben und durch
die in letzterer gegebenen Vorschriften ersetzt worden sind, macht man die Ge-
richtsbehörden behufs der Nachachtung hierauf noch ausdrücklich aufmerksam.
Auch sind der Uebersichtlichkeit wegen die erwähnten Bekanntmachungen
vom 29. Februar 1876 und vom 23. Dezember 1886, sowie die ebenfalls
einschlagende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 12. November 1883 —
hinsichtlich letzterer ist die Ministerial-Verordnung vom 7. Mai 1884 (Seite 71
des Regierungs-Blatts) zu vergleichen — nachstehend zum Abdruck gebracht
worden.
Weimar, den 8. Februar 1887.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
Bestimmungen über die Führung des Musterregisters.
§ 1.
Das Musterregister wird von den mit der Führung der Handelsregister beauftragten
Gerichtsbehörden geführt (§ 9 des Gesetzes vom 11. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht
an Mustern und Modellen — Reichs-Gesetzblatt Seite 11). Soweit im Nachstehenden nichts
Abweichendes bestimmt ist, kommen die Vorschriften über die Führung des Handelsregisters
auch bei dem Musterregister zur Anwendung.
82.
Das Musterregister wird nach dem anliegenden Formular A. eingerichtet. Zu demselben
ist ein Verzeichniß anzulegen, welches die eingetragenen Namen, beziehungsweise Firmen in
alphabetischer Reihenfolge enthält.