Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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§ 3. 
Zu dem Musterregister werden Akten angelegt, in welche, nach der Zeitfolge, alle dasselbe 
betreffenden Eingaben, Verhandlungen, Urkunden 2c., gebracht werden. 
Eingaben und Verhandlungen, in welchen ein Antrag auf Eintragung in das Muster- 
register enthalten ist, müssen mit dem Vermerke versehen werden, an welchem Tage und zu 
welcher Stunde sie bei dem Gerichte eingegangen sind. 
84. 
Die Exemplare und Abbildungen der Muster 2c., welche in Gemäßheit des §7 des Ge- 
setzes beim Gerichte niedergelegt werden, sind in einem besonderen, leicht zugänglichen Behält- 
nisse sicher aufzubewahren und mit einem Papierstreifen zu versehen, auf welchem das betreffende 
Blatt des Musterregisters und der Akten angegeben ist. 
85. 
Die Anträge auf Eintragung in das Musterregister können schriftlich oder mündlich zu 
Protokoll gestellt werden. Im ersteren Falle muß die Echtheit der Unterschrift des Antrag- 
stellers von einer zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigten Person, unter Beidrückung 
dieses Siegels, amtlich beglaubigt sein; im letzteren Falle muß die Identität der Person des 
Antragstellers, sofern derselbe dem Gericht nicht bekannt ist, durch einen bekannten und glaub- 
haften Zeugen erwiesen werden. . 
6. 
Bei der Anmeldung muß bestimmt angegeben werden, ob das Muster 2rc., dessen Eintragung 
verlangt wird, für Flächenerzeugnisse oder für plastische Erzeugnisse bestimmt ist 
(66 Nr. 2 des Gesetzes). Wenn der Anmeldende eine solche Angabe unterlassen hat, so ist er 
zur nachträglichen Beibringung derselben mit dem Bemerken aufzufordern, daß die Eintragung 
des Musters 2c. vor Abgabe dieser Erklärung nicht erfolgen könne. Die Anmeldung eines und 
desselben Musters 2c. für Flächenerzeugnisse und für plastische Erzeugnisse ist unzulässig. 
8 7. 
Die Muster können offen oder versiegelt, einzeln oder in Packeten niedergelegt werden. 
Die Packete dürfen aber nicht mehr als 50 Muster 2c. enthalten und nicht mehr als 10 Kilo- 
gramm wiegen (§ 9 Absatz 4 des Gesetzes). Wenn bei der Gerichtsbehörde ein Packet ein- 
geht, welches mehr als 10 Kilogramm wiegt, oder welches — nach der Aufschrift bezw. nach 
dem Anschreiben — mehr als 50 Muster enthält, so ist dasselbe zurückzusenden und die Ein- 
tragung in das Musterregister zu verweigern. Auf den Packeten muß äußerlich angegeben 
sein, wieviel Muster rc. in demselben enthalten sind. 
Außerdem müssen an jedem Muster, beziehungsweise an jedem Packete mit Mustern die 
Fabriknummern oder die Geschäftsnummern, unter welchen die Muster in den Geschäftsbüchern 
des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers eingetragen sind, angegeben sein. 
88. 
Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Zeugnisse, Auszüge 2c., welche 
die Eintragung in das Musterregister betreffen, sind stempelfrei. 
Die Gebühren, welche für die Eintragung und Niederlegung der Muster 2c. ent- 
richtet werden müssen, sind im § 12 des Gesetzes angegeben. 
Außerdem hat der Anmeldende nach § 9 des Gesetzes die Kosten der Bekanntmachung 
im Deutschen Reichsanzeiger zu tragen. Diese Kosten betragen für die Bekanntmachung 
jeder einzelnen Eintragung 1.4l 50 F. Eintragungsscheine werden nur auf ausdrückliches 
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