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§ 3.
Zu dem Musterregister werden Akten angelegt, in welche, nach der Zeitfolge, alle dasselbe
betreffenden Eingaben, Verhandlungen, Urkunden 2c., gebracht werden.
Eingaben und Verhandlungen, in welchen ein Antrag auf Eintragung in das Muster-
register enthalten ist, müssen mit dem Vermerke versehen werden, an welchem Tage und zu
welcher Stunde sie bei dem Gerichte eingegangen sind.
84.
Die Exemplare und Abbildungen der Muster 2c., welche in Gemäßheit des §7 des Ge-
setzes beim Gerichte niedergelegt werden, sind in einem besonderen, leicht zugänglichen Behält-
nisse sicher aufzubewahren und mit einem Papierstreifen zu versehen, auf welchem das betreffende
Blatt des Musterregisters und der Akten angegeben ist.
85.
Die Anträge auf Eintragung in das Musterregister können schriftlich oder mündlich zu
Protokoll gestellt werden. Im ersteren Falle muß die Echtheit der Unterschrift des Antrag-
stellers von einer zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigten Person, unter Beidrückung
dieses Siegels, amtlich beglaubigt sein; im letzteren Falle muß die Identität der Person des
Antragstellers, sofern derselbe dem Gericht nicht bekannt ist, durch einen bekannten und glaub-
haften Zeugen erwiesen werden. .
6.
Bei der Anmeldung muß bestimmt angegeben werden, ob das Muster 2rc., dessen Eintragung
verlangt wird, für Flächenerzeugnisse oder für plastische Erzeugnisse bestimmt ist
(66 Nr. 2 des Gesetzes). Wenn der Anmeldende eine solche Angabe unterlassen hat, so ist er
zur nachträglichen Beibringung derselben mit dem Bemerken aufzufordern, daß die Eintragung
des Musters 2c. vor Abgabe dieser Erklärung nicht erfolgen könne. Die Anmeldung eines und
desselben Musters 2c. für Flächenerzeugnisse und für plastische Erzeugnisse ist unzulässig.
8 7.
Die Muster können offen oder versiegelt, einzeln oder in Packeten niedergelegt werden.
Die Packete dürfen aber nicht mehr als 50 Muster 2c. enthalten und nicht mehr als 10 Kilo-
gramm wiegen (§ 9 Absatz 4 des Gesetzes). Wenn bei der Gerichtsbehörde ein Packet ein-
geht, welches mehr als 10 Kilogramm wiegt, oder welches — nach der Aufschrift bezw. nach
dem Anschreiben — mehr als 50 Muster enthält, so ist dasselbe zurückzusenden und die Ein-
tragung in das Musterregister zu verweigern. Auf den Packeten muß äußerlich angegeben
sein, wieviel Muster rc. in demselben enthalten sind.
Außerdem müssen an jedem Muster, beziehungsweise an jedem Packete mit Mustern die
Fabriknummern oder die Geschäftsnummern, unter welchen die Muster in den Geschäftsbüchern
des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers eingetragen sind, angegeben sein.
88.
Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Zeugnisse, Auszüge 2c., welche
die Eintragung in das Musterregister betreffen, sind stempelfrei.
Die Gebühren, welche für die Eintragung und Niederlegung der Muster 2c. ent-
richtet werden müssen, sind im § 12 des Gesetzes angegeben.
Außerdem hat der Anmeldende nach § 9 des Gesetzes die Kosten der Bekanntmachung
im Deutschen Reichsanzeiger zu tragen. Diese Kosten betragen für die Bekanntmachung
jeder einzelnen Eintragung 1.4l 50 F. Eintragungsscheine werden nur auf ausdrückliches
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