Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

Regierungs-Zlatt 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar = Eisenach. 
  
Nummer 8. Weimar. 1. März 1887. 
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, die Ausführung der Konvention über die Regulirung von Hinterlassenschaften 
zwischen dem Deutschen Reich und Rußland vom “ 1874 betrefsend, Seite 151. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
(30) Die Konvention über die Regulirung von Hinterlassenschaften zwischen 
12. November 
. 12. No 
dem Deutschen Reich und Rußland vom 31. Oktober 1874 (Seite 136 des 
Reichs-Gesetzblatts für 1875) hat hinsichtlich ihrer Handhabung zu Zweifeln 
Anlaß gegeben. Behufs Herbeiführung eines gleichmäßig richtigen Verfahrens 
eröffnen wir auf Grund der mit den zuständigen Stellen deshalb gepflogenen 
Verhandlungen den Großherzoglichen Gerichten Folgendes zur Nachachtung: 
1. Die in einem einzelnen Falle vom betroffenen Nachlaßgericht vertretene 
Auffassung, daß nach Artikel 1 der angegebenen Konvention die Vor- 
schriften der Artikel 2 und folg. derselben nicht Platz zu greifen hätten, 
falls für die zuständige Behörde nach Maßgabe der Landesgesetze 
keine Veranlassung, den Nachlaß sicher zu stellen, vorliege, ist nicht 
gerechtfertigt. Vielmehr haben in allen Fällen des Ablebens 
eines Russen innerhalb des Großherzogthums die Vorschriften 
der Konvention zur Anwendung zu kommen, gleichviel ob nach dem 
sonst bestehenden Rechte des Großherzogthums die gerichtliche Sicherung 
und Ordnung des Nachlasses geboten oder ausgeschlossen ist. Denn 
der Vorbehalt am Schlusse des Artikel 1 der Konvention macht die 
1887 23 
 
	        
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