Regierungs-Zlatt
Großherzogthum
Sachsen = Weimar = Eisenach.
Nummer 8. Weimar. 1. März 1887.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, die Ausführung der Konvention über die Regulirung von Hinterlassenschaften
zwischen dem Deutschen Reich und Rußland vom “ 1874 betrefsend, Seite 151.
Ministerial-Bekanntmachung.
(30) Die Konvention über die Regulirung von Hinterlassenschaften zwischen
12. November
. 12. No
dem Deutschen Reich und Rußland vom 31. Oktober 1874 (Seite 136 des
Reichs-Gesetzblatts für 1875) hat hinsichtlich ihrer Handhabung zu Zweifeln
Anlaß gegeben. Behufs Herbeiführung eines gleichmäßig richtigen Verfahrens
eröffnen wir auf Grund der mit den zuständigen Stellen deshalb gepflogenen
Verhandlungen den Großherzoglichen Gerichten Folgendes zur Nachachtung:
1. Die in einem einzelnen Falle vom betroffenen Nachlaßgericht vertretene
Auffassung, daß nach Artikel 1 der angegebenen Konvention die Vor-
schriften der Artikel 2 und folg. derselben nicht Platz zu greifen hätten,
falls für die zuständige Behörde nach Maßgabe der Landesgesetze
keine Veranlassung, den Nachlaß sicher zu stellen, vorliege, ist nicht
gerechtfertigt. Vielmehr haben in allen Fällen des Ablebens
eines Russen innerhalb des Großherzogthums die Vorschriften
der Konvention zur Anwendung zu kommen, gleichviel ob nach dem
sonst bestehenden Rechte des Großherzogthums die gerichtliche Sicherung
und Ordnung des Nachlasses geboten oder ausgeschlossen ist. Denn
der Vorbehalt am Schlusse des Artikel 1 der Konvention macht die
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