164
[32] II. Mit Beziehung auf die Bestimmungen in den 8§ 34 und 39 des
Ausführungsgesetzes vom 28. Marz 1881 zu dem Reichsgesetze vom
23. Juni 1880 über die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen wird
hierdurch von dem unterzeichneten Staats-Ministerium als Termin für die
diesjährige Aufnahme der Pferde= und Rindvieh-Bestände
der 3 1. März d. J.
bestimmt.
Die Gemeindevorstände des Großherzogthums haben hiernach das
weiter Erforderliche wahrzunehmen.
Weimar, den 3. März 1887.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
(33] III. Daß von der Direktion der Frankfurter Versicherungs-Gesellschaft
gegen Wasserleitungsschäden an Stelle des Gustav Hüttig zu Weimar, bis-
herigen Hauptagenten derselben, Otto Petters daselbst zum Hauptagenten
für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die
Ministerial-Bekanntmachung vom 20. August 1886 (Regierungs-Blatt Seite 250)
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 10. März 1887.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Jnnern.
Für den Departements-Chef:
Krause.