Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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81. 
Wenn eine im Schulhause wohnhafte Person oder eine solche, welche 
auch ohne daselbst zu wohnen, doch den größeren Theil des Tages in einem 
Hausstande innerhalb des Schulgebäudes zuzubringen pflegt, von einer an- 
steckenden Krankheit befallen wird, so ist der betreffende Haushaltungs- 
vorstand und in dessen Behinderung der Vertreter desselben verpflichtet, als- 
bald dem Schulvorstand oder Ortsschulaufseher Mittheilung zu machen, welcher 
dann seinerseits dem vorgesetzten Schulamt hiervon ungesäumt Anzeige zu 
erstatten hat. 
Das Schulamt hat hiernach den zuständigen Großherzoglichen Amts- 
physikus zur Untersuchung des Falls und zur Begutachtung der deshalb erfor- 
derlichen Maßregeln zu veranlassen, sowie im Einvernehmen mit demselben die 
im gesundheitlichen Interesse der Schule erforderlichen Anordnungen — 
namentlich wegen thunlichster Absonderung des Kranken und wegen Desinfektion 
der Wohnung — zu treffen und, dafern dies nach Lage der Umstände nöthig 
erscheint, auch die Schließung der Schule oder Schulklasse zu verfügen. 
Ist Gefahr im Verzug, so kann die einstweilige Schließung der Schule 
oder Schulklasse auf Grund ärztlichen Gutachtens durch den Schulvorstand 
oder den Ortsschulaufseher angeordnet werden; es ist jedoch hiervon dem zu- 
ständigen Schulamt sofort Anzeige zu machen und dessen Entscheidung ein- 
zuholen. 
82. 
Die Wiedereröffnung einer Schule oder Schulklasse, welche aus Anlaß 
des Auftretens ansteckender Krankheiten im Schulhause bezüglich in der Wohnung 
des Lehrers geschlossen worden ist, darf nur nach Gehör des Amtsphysikus, 
sowie nach Beendigung der von demselben vorzuschreibenden gründlichen Reini- 
gung und Desinfizzirung des Schulhauses und insbesondere der Schulzimmer 
und der Aborte, auf Grund besonderer von dem Schulamt zu treffender An- 
ordnung erfolgen. 
§ 3. 
Wie überhaupt die Lehrer und Schulvorstände im gesundheitlichen Interesse 
der Schule für genügend häufige und gründliche Reinigung und Lüftung der 
Klassenzimmer jederzeit Sorge zu tragen haben, so ist dies deren ganz be- 
sondere Pflicht, wenn in dem Orte, in welchem sich die Schule befindet, oder 
in der Nachbarschaft eine ansteckende Epidemie ausgebrochen ist. Während der
	        
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