Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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(§ 97 desselben Gesetzes) an die Ortssteuereinnahmen abzuführen und die 
letzteren erhalten die Anweisung, für die rechtzeitige Beibringung und Ab- 
lieferung an die Bezirksrechnungsämter vorschriftsmäßig Sorge zu tragen. 
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht 
geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt- 
machung rechtzeitig zuzustellen. 
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist den Vorschriften im § 52 der 
Ausführungs-Verordnung vom 8. Juli 1881 (Regierungs-Blatt Seite 174 flg.) 
nachzugehen. 
Weimar, den 22. März 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Vollert. 
[40) Das 9. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter 
Nr. 1704 die Verordnung, betreffend die Kaution des Rendanten des Reichs- 
kriegsschatzes, vom 12. März 1887; unter 
„ 1705 die Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der 
Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie wegen Zulassung der beider- 
seitigen Angehörigen zum Armenrecht; unter 
„ 1706 die Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an 
dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs, 
vom 15. März 1887. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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