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Kreditkasse freistehenden Kündigung mit einer in den Schuldverschreibungen
zu bezeichnenden mindestens dreimonatigen Kündigungsfrist unterliegen.
Diese Schuldverschreibungen werden zum Nennwerthe oder, wenn deren
Tageskurs höher oder niedriger als der Neunwerth ist, nach dem Ermessen
des Vorstandes der Landes-Kreditkasse mit einem Aufschlage oder einem Nach-
lasse bis zum — höheren oder niedrigeren — Betrage des Tageskurses
ausgegeben.
Dem Vorstande der Landes-Kreditkasse ist vorbehalten, Schuldverschrei-
bungen derselben zum Tageskurse anzukanfen.
Die hiermit in Widerspruch stehenden Bestimmungen in § 15 Absatz 6
des Nachtragsgesetzes vom 18. Februar 1881 und in § 4 des Nachtragsgesetzes
vom 6. Mai 1874 sind aufgehoben.
§ 2.
Die bisher von der Landes-Kreditkasse ausgegebenen vierprozentigen
Schuldverschreibungen werden in solche, welche dem § 1 entsprechen und mit
weniger als vier vom Hundert jährlich verzinslich sind, nach Maßgabe der
Bestimmung in § 4 umgewandelt.
Dieselben sind mit einem, unter Hinweis auf das gegenwärtige Gesetz,
die Zinsfußherabsetzung und die Unkündbarkeit von Seiten des Gläubigers
ausdrückenden Vermerke bei der Landes-Kreditkasse abzustempeln. Die zuge-
hörigen Zinsleisten mit Zinsscheinen sind gegen neue Zinsbogen umzutauschen.
Die Zinsfußermäßigung tritt mit dem 1. Jannar 1888 ein.
§ 3.
Die bisher ausgegebenen Schuldverschreibungen der Landes-Kreditkasse
sollen zur baaren Rückzahlung ihres Kapitalbetrages gekündigt werden.
Die Kündigung geschieht durch öffentliche Bekanntmachung des Vorstandes
der Landes-Kreditkasse.
84.
Zugleich mit der nach § 3 statthaften Kündigung ist den Besitzern der
Schuldverschreibungen die Umwandlung im Sinne des § 2 durch dreimalige
öffentliche Bekanntmachung des Vorstandes der Landes-Kreditkasse mit der
Wirkung anzubieten, daß das Angebot für angenommen gilt, wenn nicht binnen
einer auf mindestens dreißig Tage vom Tage des drittmaligen Abdruckes der