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IV.
Die in der Anlage bestimmten Gebühren finden nicht Auwendung:
1. für die in behördlichem Auftrage ausgeführten Arbeiten zur
oberbehördlichen Prüfung und Richtigstellung von Bauplänen u. s. w., sowie
zur oberbehördlichen Prüfung der geschehenen Ausführung derselben;
2. für amtliche Verrichtungen der Großherzoglichen Landbaumeister
in Privatangelegenheiten, zu denen dieselben von einer öffentlichen Behörde
herangezogen werden und zu deren unentgeltlichen Vornahme sie nach ihrer
Dienstanstellung verbunden sind.
Zulässig ist jedoch die Berechnung von Gebühren nach Maßgabe der
Anlage, sofern nicht die Kosten der Staatskasse zur Last fallen,
a) für die besonderen Arbeiten in Wasserbauangelegenheiten im Umfange
und nach Maßgabe des § 87 des Gesetzes vom 16. Februar 1854,
mit Einschluß der in Grundstückszusammenlegungssachen vorkommenden
Fälle dieser Art, jedoch mit Ausschluß derjenigen Arbeiten, welche
lediglich der Prüfung und Richtigstellung vorgelegter Pläne, sowie der
Prüfung der geschehenen Ausführungen im Auftrage der zuständigen
Behörde (Bezirksdirektor, Generalkommission 2c.) dienen;
b) für die den Sachverständigen nach Maßgabe der Ministerial-Verord-
nung vom 21. Mai 1884, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampf-
kessel betreffend, — Regierungs-Blatt Seite 77 — zugewiesenen
Arbeiten, mit Ausnahme der in § 37, Absatz 2, § 38, Absatz 3 dieser
Verordnung erwähnten Fälle.
Weimar, den 28. April 1887.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Stichling.
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