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Bei Bauten mit einem geringeren Anschlagsbetrage als 3000 Mark für
den gesammten Bau, auch wenn derselbe aus mehreren Gebäuden besteht,
können die Sätze der ersten Spalte bis um die Hälfte, jedoch nicht über die
Beträge, welche bei einem Anschlagsbetrage von 3000 Mark zu berechnen sein
würden, erhöht werden.
Werden ausnahmsweise bei Bauten der Abtheilungen I und II Skizzen
verlangt, so sind dafür die halben Ansätze, welche für den Entwurf zu be-
rechnen wären, zulässig. Bei ausnahmsweiser Lieferung von Arbeitsrissen und
Werkzeichnungen für Bauten der Abtheilungen I und ll auf besonderes Ver-
langen des Bauherru kann der für den Entwurf zu berechnende Satz bis um
die Hälfte erhöht werden.
Erläuterungen.
1. Die architektonischen Leistungen bei Anfertigung von Bauentwürfen
und Kostenanschlägen, bezw. bei Ausführung und Abrechnung von Bauten,
setzen sich zusammen aus:
a) Skizze; b) Entwurf; c) Kostenanschlag; d) Arbeitsrissen und Werk-
zeichnungen; e) Ausführung; f) Abrechnung.
2. Umfang der Leistungen.
a) Skizze: Dieselbe soll ein allgemeines Bild des Baues geben, ist im
Maßstabe 1: 400 bis 1:200 zu zeichnen und besteht aus wenigstens 1 Grund-
riß, 1 Durchschnitt und 1 Ansicht. Eine kurze Erlänterung der Zeichnungen,
sowie eine überschlägliche Kostenberechunng nach m bebanter Grundfläche
bezw. nach chm des umbauten Raumes ist beizugeben.
b) Entwurf: Durch denselben wird der Bau in allen seinen Theilen
dargestellt. Maßstab 1: 100 bis 1:150. Die Hauptmaaße sind einzuschreiben.
Es sind zu liefern: alle Grundrisse einschl. Balken= und Sparrenlagen, wenig-
stens 2 Durchschnitte und sämmtliche Ansichten, soweit deren Gestaltung nicht
ohne Weiteres aus den Grundrissen hervorgeht. In ausführlicher Erläuterung
sind die einzelnen Theile des Banes zu beschreiben und am Schluß derselben
ist eine überschägliche Kostenberechnung nach qm bebauter Grundfläche und
nach chm des umbauten Raumes, sowie eine etwaige Angabe nach Nutz-
einheiten anzufügen.
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