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c) Kostenanschlag: Die zur Ausführung des Baues zu leistenden
sämmtlichen Bauarbeiten sind abschnittsweise in der üblichen Reihenfolge zu
berechnen. Etwaige statische Berechnungen sind dabei inbegriffen. Bei
Bauten über 10 000 sJ sind Massenberechnung und Kostenberechnung getrennt
aufzustellen.
d) Arbeitsrisse und Werkzeichnungen: Für den Gebrauch auf der
Baustelle sind besondere Arbeitsrisse, soweit solche verlangt sind, im Maßstabe
1:50 bis 1:25 mit Angabe aller Mauerstärken, Fluchtlinien u. s. w. an-
zufertigen. Besondere Eigenthümlichkeiten des Aufbaues oder der Aus-
schmückung sind durch etwaige Werkzeichnungen im Maßstabe 1:25 bis 1:1
darzustellen und gehörig zu erläutern.
ep)Ausführung: Dieselbe umfaßt die Ausschreibung und Vergebung
sämmtlicher Bauarbeiten, die Aufstellung der Arbeits= und Lieferungsverträge
mit den Unternehmern, die Festsetzung der allgemeinen und besonderen tech-
nischen Bedingungen einschl. der Arbeitsbeschreibungen, schließlich die Ober=
leitung und Abnahme des Baues. Die etwaige örtliche ständige Bauaufsicht
ist nicht inbegriffen.
1) Abrechnung: Die Rechnungen der Bauunternehmer sind technisch
und rechnerisch zu prüfen und festzustellen; auch ist in einer besonderen Zu-
sammenstellung die Veranschlagung Satz für Satz mit der Ausführung zu
vergleichen.
8) Unter vorstehenden Sätzen ist die Vergütung für etwaige Nieder-
schreibungen, Berechnungen, Vermessungen, Gutachten, Würderungen, Berichte
u. dergl. mit enthalten. Sind bei Vermessungen Hilfsarbeiter zuzuziehen, so
ist die angemessene Vergütung derselben als Auslage besonders zu berechnen.
3. Während Anschlagsüberschreitungen bei der Bauausführung eine Er-
höhung der Gebühren nicht begründen, tritt eine solche ein für die Kosten der
vom Bauherrn genehmigten Banerweiterung oder verlangten reicheren Aus-
führung. Liegt der Bauausführung kein Anschlag zu Grunde, so ist insoweit
der wirkliche Bauaufwand auch für die Gebühren des Baubeamten maßgebend.
Vor Ablieferung der Entwurfszeichnungen, Kostenanschläge u. s. w. kann
von dem Baubeamten Bezahlung nicht beansprucht werden. Dieselben werden
Eigenthum des Bauherrn, vorbehältlich des nach § 43 des Reichsgesetzes vom