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11. Juni 1870, das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen u. s. w. be-
treffend, dem Baubeamten zustehenden Urheberrechts.
Bemerkung zu A:
Es wird vorbehalten, an das Vorstehende sich anschließende Be-
stimmungen auch für Wege-, Wasser= und Brücken-Bauten zu treffen.
B. Für Leistungen, welche nicht nach den Anschlagssummen (A)
zu berechnen sind.
Für einzelne Arbeiten in und außer dem Hause, welche nicht unter die
unter A begriffenen Leistungen fallen, z. B. besondere schriftliche Gutachten
und Berichte; Aufstellung von Bauverträgen in Fällen, wenn die Ausführung
des Baues unter Leitung eines Dritten stattfindet; besondere Banzeichnungen,
Arbeitsrisse und Werkzeichnungen; besondere Würderungen, Besichtigungen
und Abnahmen; Prüfung einzelner Baukostenrechnungen (wenn nicht die Ab-
rechnung eines ganzen Baues vorliegt); besondere Vermessungen;
in Wege-, Brücken= und Wasserbausachen für Arbeiten aller Art (Auf-
stellung oder Prüfung von Entwürfen oder Kostenanschlägen, Bauausführungen
und Abnahmen, Abrechnungen, Besichtigungen, Vermessungen, Begutachtungen,
Berichte u. s. w.):
für einen Tag zu 8 Arbeitsstunden
8 .M, wenn die Kosten einer Gemeinde, öffentlichen Stiftung oder
anderen öffentlichen Anstalt zur Last fallen,
10 —/“ wenn andere Zahlungspflichtige allein oder mit vorhanden
sind; «
wenn jedoch die Arbeit (ohne Unterschied, ob sie unterbrochen an verschie—
denen Tagen oder ununterbrochen gefertigt wird) zusammengenommen weniger
als 8 Stunden oder mehr als einen Tag erfordert, nach Verhältniß der
darauf nothwendig verwendeten, nach dem obigen Maßstabe zu vergütenden
Zeit, wenigstens aher 50 fH.
C. Für die Arbeiten des Sachverständigen bei dem Setzen eines Sicher-
pfahles (§§ 38 und 39 des Gesetzes vom 16. Februar 1854, mit Ein-
schluß der zugehörigen schriftlichen Arbeiter 15.— — 4