Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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D. Für Prüfung der Dampfkesselanlagen: 
1. Prüfung des Gesuchs um Genehmigung einer neuen 
oder zu verändernden Dampftesselanlage- je nach dem 
Umfange dieser Arbeit . .—10.J6—»T 
2.VornahmederDruckp1-obe... ....10,,—,, 
3. Schlußrevision vor der Inbeteiebsetzung. ... 10,,——» 
4. Nachrevision, soweit sich solche auf Grund des Be. 
fundes bei der Schlußrevision als erforderlich erwiesen 
hat, je nach dem Umfange derselben 5— 10 „ — „ 
5. Periodische äußere Revisinnon 6 „ — „ 
6. Periodische innere Revision 10 „ — „ 
Wird die Druckprobe — Z. 2 — mit der Schluhreviston — 3. 3 — 
verbunden, so ist die Gebühr von 10 ./8 nur einmal zu berechnen. 
Die Gebührensätze umfassen gleichzeitig die Vergütung für die erforder- 
lichen Protokollaufnahmen, Berechnungen, Gutachten und Berichte mit in sich. 
E. Eine Erhöhung der Gebührensätze unter A bis D ist ausnahmsweise 
in Fällen zulässig, in welchen eine solche durch die ungewöhnliche Umfäng- 
lichkeit oder Schwierigkeit der Arbeit gerechtfertigt ist. 
F. Neben den unter A, B, C, D bestimmten Gebührensätzen findet eine 
besondere Vergütung für Reinschriften wie für Papier und sonstige Schreib- 
mittel (namentlich auch Zeichenpapier) nicht Statt. 
Bei Verrichtungen sowohl außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes 
des Baubeamten, als auch innerhalb desselben, jedoch außerhalb der Orts- 
lage und bezüglich in mehr als 2 km Entfernung von der Grenze dieses 
Wohnortes (§§ 96 und 97 des Kostengesetzes vom 5. Januar 1887) sind 
außer den vorstehenden Gebühren (unter A bis D) die gesetzlichen Tagegelder, 
Nachtgelder und bezüglich Reisekostenvergütungen (8§ 96 bis 111 des Kosten- 
gesetzes vom 5. Januar 1887) zu gewähren. 
G. Die vorstehenden Bestimmungen finden nicht Anwendung auf die 
amtlichen Verrichtungen der Staatsbaubeamten in Privatangelegenheiten, welche 
die Brandversicherung von Gebäuden betreffen.
	        
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