Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Vertrag vom 17/18. Februar 1886 den Betrieb der Großherzoglichen Staats- 
bahn von Weimar nach Tannroda und Abzweigung von Berka nach Blanken- 
hain übertragen hat, wollen Wir dem genannten Konsortium für die Dauer 
des Vertrages die Konzession zum Betrieb dieser, den Bestimmungen der 
Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedentung unter- 
worfenen Bahn unter den nachstehenden Bedingungen hierdurch ertheilen: 
J. 
Die gesammte Leitung der Betriebsverwaltung und die bauliche Unter- 
haltung der Bahn ist durch einen im Eisenbahnwesen erfahrenen geprüften 
Techniker zu bewirken, dessen Anstellung der Genehmigung des Großherzog= 
lichen Staats-Ministeriums unterliegt. Derselbe ist mit so ausreichenden 
Vollmachten zu versehen, daß er das Konsortium sowohl in vermögensrecht- 
lichen Beziehungen, als auch in Betreff der Leitung des Betriebes vollständig 
und ohne besondere Instruktion einholen zu müssen, vertreten kann. 
II. 
Für den Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für deutsche Eisen— 
bahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (Centralblatt für das 
Deutsche Reich Nr. 24 vom 14. Juni 1878) und die dazu ergehenden, 
ergänzenden und abändernden Bestimmungen (vergleiche § 55 daselbst) maß- 
gebend. 
III. 
Die Feststellung und die Abänderung des Fahrplans erfolgt unter den 
nachfolgenden Beschränkungen durch die staatliche Aufsichtsbehörde. Das Kon- 
sortium soll nicht verpflichtet sein, zur Vermittelung des Personenverkehrs 
mehr als zwei Wagenklassen in die Züge einzustellen. Auch soll dasselbe, 
so lange die Bahn nach dem hierfür allein maßgebenden Ermessen der Auf- 
sichtsbehörde vorwiegend von nur lokaler Bedentung ist, nicht angehalten werden 
können, mehr als zwei der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Rich- 
tung zu fahren. Die Feststellung des Fahrplans derjenigen Züge, welche das 
Konsortium freiwillig über die Zahl 2 hinaus fahren läßt, wird bei Wahrung 
der bahnpolizeilichen Vorschriften dem Ermessen des Konsortiums überlassen.
	        
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