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IV.
Für die ersten 5 Jahre nach der Betriebseröffnung der Bahn bleibt
dem Konsortium die Bestimmung der Preise sowohl für den Personen= als
für den Güterverkehr überlassen. Für die Folgezeit unterliegt die Feststellung
und die Abänderung des Tarifs der Genehmigung der staatlichen Aufsichts-
behörde. In Betreff des Güterverkehrs werden jedoch nach Ablauf jener
fünfjährigen Periode, so lange die Bahn nach dem hierfür allein entscheiden-
den Ermessen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur lokaler Bedeutung ist,
periodisch von 5 zu 5 Jahren Maximaltarifsätze für die einzelnen Güter-
klassen unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Unternehmens von dem
Großherzoglichen Staats-Ministerium festgestellt und ist den Unternehmern
überlassen, nach Maßgabe der reichs= resp. landesgesetzlichen Vorschriften inner-
halb der Grenzen dieser Maximalsätze die Sätze für die Tarifklassen nach
eigenem Ermessen festzusetzen, beziehungsweise Erhöhungen wie Ermäßigungen
der Tarifklassensätze ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzunehmen.
Tarife, sowie etwaige Abänderungen derselben sind spätestens mit der Ein-
führung, Tariferhöhungen dagegen mindestens 6 Wochen vor dem Einführungs-
termine öffentlich bekannt zu machen.
Auch ist das Konsortium verpflichtet, das jeweilig auf den deutschen Bahnen
bestehende Tarifsystem anzunehmen und hinsichtlich der Einrichtung direkter
Tarife die für die deutschen Bahnen jeweilig bestehenden generellen Grund-
sätze zu befolgen, insoweit solches von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium
für erforderlich erachtet wird.
Das Konsortium ist verpflichtet:
a) seine Betriebsrechnung nach den von dem Großherzoglichen Staats-
Ministerium zu erlassenden Vorschriften einzurichten, der Regierung zu
der von letzterer zu bestimmenden Zeit den jährlichen Betriebsrechnungs-
abschluß nebst einem Geschäftsbericht einzureichen und seine Kassenbücher
vorzulegen;
b) der Aufstellung der Rechnung das Kalenderjahr als Rechnungsjahr zu
Grunde zu legen;
I) die von den Aufsichtsbehörden zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten
Nachweisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und
der Aufsichtsbehörde in den von derselben festgesetzten Fristen einzureichen.