Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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IV. 
Für die ersten 5 Jahre nach der Betriebseröffnung der Bahn bleibt 
dem Konsortium die Bestimmung der Preise sowohl für den Personen= als 
für den Güterverkehr überlassen. Für die Folgezeit unterliegt die Feststellung 
und die Abänderung des Tarifs der Genehmigung der staatlichen Aufsichts- 
behörde. In Betreff des Güterverkehrs werden jedoch nach Ablauf jener 
fünfjährigen Periode, so lange die Bahn nach dem hierfür allein entscheiden- 
den Ermessen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur lokaler Bedeutung ist, 
periodisch von 5 zu 5 Jahren Maximaltarifsätze für die einzelnen Güter- 
klassen unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Unternehmens von dem 
Großherzoglichen Staats-Ministerium festgestellt und ist den Unternehmern 
überlassen, nach Maßgabe der reichs= resp. landesgesetzlichen Vorschriften inner- 
halb der Grenzen dieser Maximalsätze die Sätze für die Tarifklassen nach 
eigenem Ermessen festzusetzen, beziehungsweise Erhöhungen wie Ermäßigungen 
der Tarifklassensätze ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzunehmen. 
Tarife, sowie etwaige Abänderungen derselben sind spätestens mit der Ein- 
führung, Tariferhöhungen dagegen mindestens 6 Wochen vor dem Einführungs- 
termine öffentlich bekannt zu machen. 
Auch ist das Konsortium verpflichtet, das jeweilig auf den deutschen Bahnen 
bestehende Tarifsystem anzunehmen und hinsichtlich der Einrichtung direkter 
Tarife die für die deutschen Bahnen jeweilig bestehenden generellen Grund- 
sätze zu befolgen, insoweit solches von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium 
für erforderlich erachtet wird. 
Das Konsortium ist verpflichtet: 
a) seine Betriebsrechnung nach den von dem Großherzoglichen Staats- 
Ministerium zu erlassenden Vorschriften einzurichten, der Regierung zu 
der von letzterer zu bestimmenden Zeit den jährlichen Betriebsrechnungs- 
abschluß nebst einem Geschäftsbericht einzureichen und seine Kassenbücher 
vorzulegen; 
b) der Aufstellung der Rechnung das Kalenderjahr als Rechnungsjahr zu 
Grunde zu legen; 
I) die von den Aufsichtsbehörden zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten 
Nachweisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und 
der Aufsichtsbehörde in den von derselben festgesetzten Fristen einzureichen.
	        
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