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VI.
Das Konsortium ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern-
und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, insoweit dieselben das vierzigste
Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, die bestehenden und noch zu erlassenden
Vorschriften zur Anwendung zu bringen.
VII.
Die Verpflichtungen des Konsortiums zu Leistungen für die Zwecke des
Postdienstes regeln sich nach dem Eisenbahn-Postgesetze vom 20. Dezember 1875
(Reichs-Gesetzblatt für 1875 Seite 318) und den dazu gehörigen Vollzugs-
bestimmungen, jedoch mit der Erleichterung, daß für die Zeit bis zum Ablauf
von acht Jahren vom Beginne des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalender-
jahres an Stelle der Artikel 2, 3 und 4 des Gesetzes die im Erlasse des
Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das Deutsche Reich
Seite 380) getroffenen Bestimmungen treten.
Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraumes in den Verhältnissen
der Bahn in Folge von Erweiterungen des Unternehmens oder durch den
Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Gründen eine Aenderung ein-
treten sollte, durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichs-Aufsichts-
behörde die Bahn die Eigenschaft als Eisenbahn untergeordneter Bedeutung
verliert, tritt das Eisenbahn-Postgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestim-
mungen ohne Einschränkung in Anwendung.
VIII.
Das Konsortium ist verpflichtet, sich den, bezüglich der Leistungen für
militärische Zwecke bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im
Deutschen Reiche ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen
zu unterwerfen.
IX.
Der Telegraphenverwaltung gegenüber hat das Konsortium diejenigen
Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die Eisenbahnen im Gebiete des
ehemaligen Norddeutschen Bundes festgestellt sind oder später für dieselben
anderweit festgestellt werden mögen.