Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen = Weimar = Eise nach.
Nummer 14. Weimar. 15. Juni 1887.
Inhalt: Näiheriel. Bekanntmachung, die Vaterschaft zu außerehelich geborenen Kindern und diesfallsige Vermerke
1 den Kirchenbichern und israelitischen Registern betreffend, Seite 183. — Ministerial-Bekanntmachung,
Uushebung der Großherzoglichen Forstverwaltung zu Oldisleben und Zuweisung deren Bezirks an die
Grohherzogliche Forstverwaltung in Allsledt betreffend, Seite 185. — Ministerial- Bekanntmachung, einen
zweiten Nachtrag zur Ausführungs-Verordnung vom 20. Februar 1881 zum Gesetze über Errichtung einer
Landes-Kredikkasse mebt Nachträgen betreffend, Seite 185. — Ministerial-Bekanntmachungen, Wechsel in
den Hauptagenturen der Union Gsecurran Sociclät, und der Lebens-Versicherungs- und Ersparnißban!
zu Stuttgart betreffend, Seite 1
Ministerial-Bekanntmachungen.
(55) I. Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß-
herzogs und im Einbenehmen mit dem Ministerial-Departement der Justiz,
bezüglich mit dem Großherzoglichen Kirchenrathe, bestimmen wir hierdurch
Folgendes:
I. Die evangelischen Pfarrämter haben der Aufnahme von Proto-
kollen über Anerkennung der Vaterschaft zu außerehelich gebore-
nen Kindern (Bekanntmachung vom 27. Mai 1867, Regierungs-Blatt von
1867 Nr. 11, sowie Sammlung kirchlicher Gesetze Seite 161), und zwar
auch dann, wenn das betreffende Kind vor dem 1. Januar 1876 geboren
ist, sich zu enthalten und Vermerke über die Vaterschaft zu außerehelich
geborenen Kindern nur auf Grund landesherrlicher Dekrete, gerichtlicher oder
notarieller Urkunden, oder standesamtlicher, der Ministerial-Bekanntmachung
vom 2. September 1880 (Regierungs-Blatt von 1880 Nr. 23 und Anlage A)
entsprechender Urkunden zu den Kirchenbüchern zu bringen.
II. Nach den vorstehenden Bestimmungen haben auch die katholischen
Pfarrämter und das Großherzogliche Landrabbinat sich zu achten, hinsichtlich
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