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desselben oder in dem von den Eltern des unehelichen Kindes nachträglich
vollzogenen Heirathsakte ausgesprochen werden, und es ist demnach nur der-
jenige Standesbeamte, welcher den Geburtsakt aufnimmt oder aufgenom-
men hat, oder der nachträglich den Heirathsakt aufnehmende Standes-
beamte als zuständig zu betrachten, die Anerkennung des unehelichen Kindes
durch Eintragung in das Standesregister zu beurkunden.
rc. ꝛc.
Betrifft die Anerkennung ein Kind, dessen Geburt nicht in einem der
durch das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 eingeführten, sondern in einem
der vor dem Inkrafttreten oder außerhalb des Geltungsbereichs des bezeichne-
ten Gesetzes geführten Civilstandsregister (Kirchenbücher, Geburtsregister für
Juden oder für Dissidenten 2c.) beurkundet ist, so kann der Standesbeamte,
welcher den Eheschließungsakt und die Anerkennungserklärung aufnimmt, sich
darauf beschränken, die Betheiligten auf das Angemessene der Beischreibung
am Rande des Geburtsakts hinzuweisen, und ihnen überlassen, die zu dem
Ende erforderlichen Schritte zu thun.
Weimar, den 2. September 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
(56)1 II. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Folge
höchster Entschließung die Großherzogliche Forstverwaltung in Oldisleben auf-
gehoben und deren Bezirk dem Bezirke der Großherzoglichen Forstverwaltung
in Allstedt zugewiesen worden ist.
Weimar, den 1. Juni 1887.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Vollert.
(57] III. Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß-
herzogs verordnen wir hierdurch in Abänderung des 2. Absatzes in § 3 der
zu dem Gesetze über Errichtung einer Landes-Kreditkasse im Großherzogthum