188
vorgeschriebenen Frist von vier Wochen an die Ortssteuereinnahmen
pünktlich abzuführen, die letzteren aber haben für rechtzeitige Beibringung und
Ablieferung dieser Beiträge an die betreffenden Großherzoglichen Rechnungs-
ämter in Gemäßheit des § 9 der Instruktion vom 24. März 1881 gehbrig
Sorge zu tragen.
Weimar, den 16. Juni 1887.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
(61|1 II. Der Oberrheinischen Versicherungs-Gesellschaft zu Mannheim ist die
Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum auf desfallsiges Ansuchen
widerruflich ertheilt worden.
Es wird solches und daß die gedachte Gesellschaft den Gustav Hüttich
zu Weimar zum Hauptagenten für das Großherzogthum bestellt hat, andurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 16. Juni 1887.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Wokbkeninus.
(62) Das 15., 16., 17., 18., 19., 20. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 1715 das Gesetz, betreffend den Servistarif und die Klasseneintheilung
der Orte, vom 28. Mai 1887; unter
„ 1716 das Gesetz, betreffend die Errichtung eines Seminars für orienta-
lische Sprachen, vom 23. Mai 1887; unter
„ 1717 das Gesetz, betreffend Abänderungen des Reichsbeamtengesetzes
vom 31. März 1873, vom 25. Mai 1887; unter