192
3.
Den polizeilichen Revisionen sind alle diejenigen Gewerbtreibenden ohne
Ausnahme unterworfen, deren Geschäftsbetrieb es mit sich bringt, daß Waaren
im unmittelbaren Verkehr mit dem Publikum zugemessen und zugewogen
werden. Dahin gehören außer den Kaufleuten und Händlern jeder Art auch
Handwerker, welche gewerbsmäßig Waaren nach Maaß oder Gewicht einkaufen
oder verkaufen; ferner die Hausirhändler, sowie solche Personen, welche gewerb-
liche oder landwirthschaftliche Erzeugnisse auf den öffentlichen Märkten oder
von Haus zu Haus gehend feilbieten.
Die polizeilichen Revisionen sind nicht auf die festen Verkaufsstellen der
Gewerbtreibenden zu beschränken, sondern sind auch auf den öffentlichen Ver-
kehr bei Jahr= und Wochenmärkten, sowie auf solche Meß= und Wägevorrich-
tungen auszudehnen, welche von Gemeinden oder von Privatpersonen zum Ge-
brauche im öffentlichen Verkehr bereit gehalten werden.
4
Ausgeschlossen von den polizeilichen Revisionen sind solche Gewerb-
treibende, in deren Geschäftsbetrieb ein Zumessen und Zuwägen von Waaren
im Verkehr mit dem Publikum überhaupt nicht stattfindet.
Von den polizeilichen Revisionen sind ferner befreit die Apotheken, sowie
alle öffentlichen Behörden, wie namentlich die Postbehörden, die Eisenbahn-
behörden, die Steuerbehörden, die Militärbehörden.
5.
Die Gewerbtreibenden der unter Nr. 3 bezeichneten Art dürfen unge-
stempelte oder unrichtige Maaße, Gewichte und Waagen, welche zum Gebrauche
für das in ihrem Gewerbebetriebe stattfindende Zumessen und Zuwägen geeignet
sind, nicht in ihrem Besitze haben. Werden solche Maaße, Gewichte oder
Waagen im Besitze dieser Gewerbtreibenden vorgefunden, so ist strafrechtlich
einzuschreiten, ohne Rücksicht darauf, ob diese Maaße 2c. zum Zumessen und
Zuwägen thatsächlich verwendet werden bez. zu einer solchen Verwendung
bestimmt sind oder nicht.
6
Die Revisionen sind ohne jede regelmäßige Reihenfolge stets unver-
muthet vorzunehmen; bei denselben ist namentlich auch darauf zu achten, daß