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b) Solche Maaße 2c., welche zwar mit dem vorschriftsmäßigen Stempel
c
versehen sind, aber in Betreff des Materials, der Gestalt, Bezeichnung
oder der Art der Stempelung cc. den geltenden Vorschriften nicht ent-
sprechen, sind dem Aichamt zu übermitteln, welches denselben gemäß
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. März 1876 (Reg.=
Blatt 1876 Seite 100) die Beglaubigung ihrer Zulässigkeit im öffent-
lichen Verkehr durch Kassirung des Aichungsstempels zu entziehen und
sie alsdann an den Gemeindevorstand behufs Wiederaushändigung an
den Eigenthümer zurückzugeben hat.
Maaße cc., deren Richtigkeit wegen äußerer Mängel oder Beschädigungen
zweifelhaft befunden wird, sind ebenfalls dem Aichamte zur Prüfung
zu übergeben. Von dem Ergebniß der Prüfung macht das Aichamt
dem Gemeindevorstande unter Rückgabe der fraglichen Gegenstände
Mittheilung. Wird von dem Aichamte festgestellt, daß die Fehler der
Maaße rc. die im Verkehr zulässigen Abweichungen übersteigen, so ist
auf Grund dieser Feststellung die Bestrafung der betreffenden Gewerb-
treibenden, sowie die Einziehung der Maaße 2c. nach dem vorstehend
unter a bezeichneten Verfahren herbeizuführen.
Sofern sich die Maaße 2c. als innerhalb der gesetzlich zulässigen
Grenzen richtig erweisen, werden dieselben an die Eigenthümer zurück-
gegeben.
Die Untersuchungen der Maaße 2c. durch die Aichämter erfolgen auf
Kosten der Eigenthümer.
10.
Ueber das von den Gemeindevorständen einzuhaltende weitere Verfahren
mit denjenigen unrichtigen 2c. Maaßen, Gewichten und Waagen, hinsichtlich
deren nach dem Vorstehenden die Bestrafung der Eigenthümer verfügt und
die Einziehung erfolgt ist, wird, um zu verhüten, daß diese Maaße 2c.
in ihrer bisherigen Gestalt wieder in den Verkehr gelangen und dadurch ihrer
früheren gesetzwidrigen Anwendung wieder zugeführt werden, hierdurch Folgen-
des bestimmt:
a) Unrichtige und sonst unzulässige Längenmaaße sind ohne Weiteres
zu vernichten.