Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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11. 
Ueber das Ergebniß der Revision haben die Polizeibeamten tabellarische 
Aufzeichnungen zu machen und dem Gemeindevorstande einzureichen, welcher 
dieselben am Jahresschlusse dem Großherzoglichen Bezirksdirektor vorzulegen 
hat. Für diese Aufzeichnungen ist das in der Anlage A angegebene Schema, 
welchem ein Muster zur Ausfüllung beigefügt ist, anzuwenden. Nur diejenigen 
Maaße 2c. sind in die Aufzeichnungen aufzunehmen, welche zu Beanstandungen 
Veranlassung gegeben haben. Der revidirende Beamte füllt die Spalten 1—5 
aus, in Spalte 3 ist stets die auf dem betreffenden Gegenstande befindliche 
Bezeichnung anzugeben. Die Angabe des Stempelzeichens (Spalte 4) erfolgt 
durch Eintragung der Unterscheidungszahlen in Bruchform (s. techn. Auleitung 
§ 5). Die Ausfüllung der Spalte 6 hat das Aichamt, die der Spalte 7 der 
Gemeindevorstand zu bewirken. 
12. 
Der Erlaß von Bestimmungen über periodische Revisionen der Maaße, 
Gewichte und Waagen, welche unter Zuziehung der Aichungsbeamten statt- 
zufinden haben (technische Revisionen), bleibt vorbehalten. 
Weimar, den 22. Juni 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß.
	        
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