Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Wilhelmsthal, am 13. Juli 1887. 
1 Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[65] 1. Zur Wahrnehmung der Revisionen nach § 38 Absatz 2 des Reichs- 
gesetzes, betreffeud die Erhebung von Reichsstempelabgaben (Reichs-Gesetzblatt 
von 1885 Seite 188) sind von den in unserer Bekanntmachung vom 18. Sep- 
tember 1885 (Regierungs-Blatt Seite 107) unter Ziffer 5 Benannten nur noch 
die Großherzoglichen Ministerial-Revisoren Bemme und Frede hier 
bis auf Weiteres beauftragt. 
Weimar, den 30. Juni 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Vollert. 
[661 II. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die der 
Lebensversicherungs-Gesellschaft Cosmos zu Zeyst im Königreich Holland er- 
theilte Erlanbniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum wieder zurück- 
gezogen worden ist. 
Weimar, den 18. Juli 1887. 
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chefs: 
Wokenius.