Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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zugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. Juli 1884 (Regierungs- 
Blatt Seite 120) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 23. Juli 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wokbkenius. 
(/70) VI. Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium die nachstehende 
Bekanntmachung des Reichsversicherungsamtes vom 14. dieses Monats, 
die Anmeldung unfall versicherungspflichtiger Tiefbau= und anderer 
Baubetriebe betreffend, nebst Anlagen hierdurch noch besonders zur Kenntniß 
der Betheiligten bringt und die Unternehmer solcher Betriebe im 
Großherzogthum auf die hiernach spätestens bis zum 1. September d. J. 
einschließlich von ihnen zu bewirkende Anmeldung ihrer Betriebe auf- 
merksam macht, wird zugleich hinzugefügt, daß die Anmeldungen nach Maßgabe 
der Ministerial-Verordnung vom 15. Juni 1886 Absatz 4 (Regierungs-Blatt 
Seite 200) bei den Großherzoglichen Bezirksdirektoren zu erfolgen 
haben und unter Beachtung der unten folgenden „Anleitung“ nach dem am 
Schlusse der letzteren abgedruckten Formular einzurichten sind. 
Weimar, den 26. Juli 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobenins. 
Bekauntmach ung, 
betreffend 
die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Tiefbaun= und anderer Baubetriebe. 
Vom 14. Juli 1887. 
In Gemäßheit des § 11 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten 
beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzblatt Seite 287), hat jeder Unternehmer 
eines gewerbsmäßigen Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich- und sonstigen nicht unter
	        
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